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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.05.1995, Aktenzeichen: C-327/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-327/92

Urteil vom 18.05.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein nationales Gesetz, das die Koordinierung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats sichern soll, fällt unabhängig davon in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, ob es in der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird.

2. Nationale Vorschriften, die vorsehen, daß ein Hauptunternehmer unabhängig davon, ob ihm Betrug vorzuwerfen ist, für die Zahlung der nicht entrichteten Beiträge und Beitragsvorschüsse gesamtschuldnerisch haftet, die ein zahlungsunfähiger Subunternehmer im Zusammenhang mit der Verrichtung von Tätigkeiten durch Arbeitnehmer schuldet, die er im Rahmen einer vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Arbeit beschäftigt, können nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

Denn zwischen solchen Vorschriften und dem sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung besteht, selbst wenn sie in einem Gesetz enthalten sind, das in diesen Geltungsbereich fällt, kein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang, da sie für den Hauptunternehmer eine Haftung begründen, die nicht auf dem Bestehen eines Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisses zwischen ihm und den Arbeitnehmern, für die die Beiträge geschuldet werden, sondern darauf beruht, daß er die Dienste eines Subunternehmers in Anspruch genommen hat, der seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist, oder letztlich eine Verpflichtung darstellen, den Verlust an Einnahmen auszugleichen, den eine Einrichtung der sozialen Sicherheit erlitten hat.
Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:Verordnung 1408/71/EWG,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Nationale Rechtsvorschriften, die die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Gesamtschuldnerische Haftung des Hauptunternehmers für die vom zahlungsunfähigen Subunternehmer nicht entrichteten Sozialbeiträge - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates),

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