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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.05.1993, Aktenzeichen: C-220/91 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-220/91 P

Urteil vom 18.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der EGKS-Vertrag sieht zwei Möglichkeiten, die des Artikels 34 und die des Artikels 40 Absatz 1, vor, um die Haftung der Gemeinschaft auf derselben Grundlage, dem Vorliegen eines Fehlers, im Rechtsweg geltend zu machen. Wenn die erste Bestimmung auch insbesondere den Fall für nichtig erklärter rechtswidriger Entscheidungen betrifft, so kann doch der Anwendungsbereich der zweiten nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht geltend gemacht wird.

Hat ein Unternehmen Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, den es aus angeblich fehlerbehafteten, die Haftung der Gemeinschaft begründenden Entscheidungen erlitten haben will, und sich dabei auf Artikel 34, hilfsweise auf Artikel 40 gestützt, so braucht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geprüft zu werden, ob die Klage insgesamt oder teilweise auf der Grundlage des einen oder des anderen Artikels erhoben werden konnte, da beide Bestimmungen den Ersatz des geltend gemachten Schadens erlauben. Unabhängig davon, ob die Rechtsgrundlage seines Anspruchs Artikel 34 oder Artikel 40 ist, konnte das Unternehmen zu diesem Zweck die Haftung der Gemeinschaft geltend machen.

2. Die Frage, welche Art von Fehler nach den Artikeln 34 und 40 EGKS-Vertrag Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft ist, beantwortet sich mangels näherer einschlägiger Angaben in den genannten Artikeln nach den Bereichen, in denen das Gemeinschaftsorgan tätig wird, und den Umständen seines Handelns. Hierbei sind insbesondere die Komplexität der von dem Organ zu regelnden Sachlagen, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften und der Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, über den das Organ aufgrund dieser Vorschriften verfügt.

3. Zwischen den Haftungsregelungen des EGKS- und des EWG-Vertrags bestehen Parallelen. Das Gericht kann sich bei der Entscheidung über eine Klage auf Haftung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von den Prinzipien leiten lassen, die verschiedenen Fallgestaltungen gemeinsam sind, in denen das Organ für die Regelung komplexer Sachlagen über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Gleichwohl hat der Gemeinschaftsrichter den Sachverhalt und den oder die Fehler, die die Haftung der Gemeinschaft zu begründen geeignet sind, im Lichte der für die Anwendung der Artikel 30 und 40 EGKS-Vertrag gewonnenen Kriterien zu würdigen.

4. Das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts allein zuständig. Soweit es in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 entschieden hat, daß der ihm unterbreitete Sachverhalt einen Fehler darstellte, der hinreichend schwer war, um die Haftung der Gemeinschaft zu begründen, hat es das Recht über die Haftung der Gemeinschaft in einer Weise angewandt, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil hinnehmen kann.

5. Muß ein Unternehmen im Rahmen der Produktions- und Lieferquoten für Stahl aufgrund der rechtswidrigen und fehlerbehafteten Weigerung der Kommission, seine Lieferquoten anzupassen, einen erheblichen Teil seiner Produktion auf Drittlandsmärkten unrentabel absetzen, so erleidet es einen Schaden im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag, bei dessen Bemessung alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die mit der Schadensursache in Verbindung stehen und sie gegebenenfalls ausgleichen können. Hat aber der Schaden seine Ursache ausschließlich in der Weigerung und nicht in der Anwendung des Quotensystems als solchen, so sind die Vorteile nicht zu berücksichtigen, die das Unternehmen allgemein aus diesem System gezogen haben mag.

Beruht der Schaden auf Rechtsfehlern, die Fehler der Kommission darstellen, so kann er nicht in die normalen Planungen des Unternehmens einbezogen werden. Dieser Schaden überschreitet daher die Grenzen der Risiken, die den Tätigkeiten im fraglichen Sektor innewohnen.
Rechtsgebiete:EGKS-Statut, Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie für die Jahre 1986 und 1987, EGKS-Vertrag, EWG-Vertrag
Vorschriften:EGKS-Statut Art. 49, Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie für die Jahre 1986 und 1987 Art. 5, EGKS-Vertrag Art. 58, EWG-Vertrag Art. 176,
Stichworte:1. Schadensersatzklage - EGKS - Aufgrund von Entscheidungen erlittener Schaden - Anspruchsgrundlage - Idealkonkurrenz von Artikel 34 und 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag, , (EGKS-Vertrag, Artikel 34 und 40 Absatz 1), , 2. Ausservertragliche Haftung - EGKS - Voraussetzungen - Art des Fehlers, der Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft ist - Berücksichtigung der zu regelnden Sachlagen, der Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften und des Beurteilungsspielraums des Organs, , (EGKS-Vertrag, Artikel 34 und 40), , 3. Ausservertragliche Haftung - EGKS - Normativer Akt - Haftung der Gemeinschaft - Voraussetzungen - Parallelen zwischen den Haftungsregelungen des EGKS- und des EWG-Vertrags - Bedeutung - Grenzen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 34 und 40, EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2), , 4. Ausservertragliche Haftung - EGKS - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem die Haftung der Gemeinschaft für ein Fehlverhalten der Kommission festgestellt wurde (Rechtssache T-120/89) - Zurückweisung, , 5. Ausservertragliche Haftung - EGKS - Voraussetzungen - Unternehmen, das im Rahmen des Systems von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl nicht die seiner Lage entsprechenden Quoten erhalten hat - Unmittelbarer Schaden - Berechnung - Zu berücksichtigende Umstände - Besonderer Schaden, , (EGKS-Vertrag, Artikel 34 und 40),

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