JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.05.1989, Aktenzeichen: 368/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge erfuellt sein muß, nicht als erfuellt gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat angehört. 2. Die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag stehen der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften auf die Angehörigen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach die Ausübung der Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt. Es ist nämlich Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt. |
| Rechtsgebiete: | ArVNG, EWGV 1408/71, EWGVtr |
| Vorschriften: | ArVNG Art. 2 § 28 Abs. 1 S. 2, EWGV 1408/71 Art. 9 Abs. 2, EWGVtr Art. 48 ff., |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Voraussetzung nicht erfuellt bei Zugehörigkeit zum Pflichtversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 9 ), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Von Inländern zu erfuellende Voraussetzung - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 48 und 51 ), |
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