JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.04.2002, Aktenzeichen: C-332/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik darf die Kommission dem EAGFL nur die Beträge anlasten, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften gezahlt werden, die im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte aufgestellt worden sind, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben. Die Kommission verfügt insoweit nicht über einen Ermessensspielraum, selbst dann nicht, wenn sich die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Praktiken auf andere Haushaltsposten günstig auswirken sollten. Denn das Ziel des Verfahrens für den Rechnungsabschluss des EAGFL, nämlich zu überprüfen, ob die Erstattungen und Interventionen nach den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt sind, und dadurch dieselben Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, würde gefährdet, wenn sich die Kommission nach Feststellung der Rechtswidrigkeit einer nationalen Praxis auf einen Ermessensspielraum berufen könnte, um sie zu akzeptieren oder von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen, je nachdem, ob sie mehr oder weniger schwer wiegende finanzielle Folgen für den EAGFL hat. ( vgl. Randnrn. 44-46 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 2000/448/EWG, Entscheidung 2000/449/EWG |
| Vorschriften: | Entscheidung 2000/448/EWG, Entscheidung 2000/449/EWG, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben im Zusammenhang mit Praktiken, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind - Kein Ermessensspielraum der Kommission, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 2 und 3), |
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