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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.04.1989, Aktenzeichen: 358/87 



EUGH – Aktenzeichen: 358/87

Urteil vom 18.04.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff der "Verpflichtungen" in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände sowie der Begriff der "Bedingungen" in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1307/77 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Prämienregelung sind dahin auszulegen, daß sie sich im Falle einer Nichtvermarktungsprämie nur auf die Verpflichtungen und Bedingungen beziehen, die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1078/77 Voraussetzung für die Gewährung der Prämie sind, und nicht all die sonstigen Erfordernisse, die sich unter anderem auf die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der sich aus der Prämienregelung ergebenden Verpflichtungen beziehen.

2. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1307/77, wonach der Anspruch auf die Prämie für die Nichtvermarktung von Milch anteilmässig für die Tiere verfällt, deren bestimmungsgemässe Verwendung nicht gemäß Artikel 7 dieser Verordnung nachgewiesen ist, ist dahin auszulegen, daß er sich auch auf den Fall bezieht, daß die Kennzeichnung und Registrierung einzelner Tiere und die Ausstellung einer Kennkarte für sie unterblieben sind.
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Prämie für die Nichtvermarktung von Milch - Bedingungen für die Gewährung und vom Erzeuger eingegangene Verpflichtungen - Begriff - Erfordernisse im Zusammenhang mit den Kontrollmodalitäten - Ausschluß, , ( Verordnung Nr. 1078/77 des Rates, Artikel 2 und 11 Absatz 1, Verordnung Nr. 1307/77 der Kommission, Artikel 8 Absatz 1 ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Prämie für die Nichtvermarktung von Milch - Modalitäten der Kontrolle der Verwendung der Tiere - Obligatorische Kennzeichnung und Registrierung der Tiere - Teilweise Unterlassung - Folgen, , ( Verordnung Nr. 1307/77 der Kommission, Artikel 7 und 8 Absatz 3 ),

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