JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.03.1999, Aktenzeichen: C-59/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Aus Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl in der Fassung des Artikels 1 Nummer 19 der Verordnung Nr. 571/91 ergibt sich, daß dann, wenn die zuständige nationale Behörde auf der Grundlage der Informationen der mit der Kontrolle des Anspruchs auf die Beihilfe beauftragten nationalen Stelle hinsichtlich der Anerkennung des Anspruchs jedes anerkannten Betriebes auf die Beihilfe Unregelmässigkeiten feststellt, der Beihilfeanspruch nicht anerkannt werden kann und die für den Erhalt des Vorschusses gestellte Sicherheit für die Mengen, bei denen die Voraussetzungen, die den Beihilfeanspruch begründen, nicht erfuellt sind, für verfallen zu erklären ist. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmässigkeit des Gebarens des Unternehmens, das die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl beantragt, so sind die Voraussetzungen für den Beihilfeanspruch nicht erfuellt, und die von dem Unternehmen für den Erhalt des Vorschusses gestellte Sicherheit kann nicht freigegeben werden. Die genannte Bestimmung setzt voraus, daß die auf die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl gezahlten Vorschüsse durch eine Sicherheit gesichert bleiben, solange der Beihilfeanspruch nicht anerkannt worden ist. Geben also die zuständigen nationalen Behörden trotz ernsthafter Zweifel an der Ordnungsmässigkeit des Gebarens des betroffenen Unternehmens die von diesem gestellte ursprüngliche Sicherheit unter Verstoß gegen diese Bestimmung frei, so ist die Stellung neuer Sicherheiten nach der Freigabe der ursprünglich gestellten Sicherheit ohne Bedeutung für den von diesen Behörden begangenen Rechtsverstoß. 2 Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst worden seien, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun. Im Falle einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezueglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 96/701/EG, Entscheidung 96/311/EG |
| Vorschriften: | Entscheidung 96/701/EG, Entscheidung 96/311/EG, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Als Vorschuß gegen Leistung einer Sicherheit gewährte Beihilfe - Freigabe der Sicherheit - Voraussetzung - Vorherige Anerkennung des Beihilfeanspruchs - Von den nationalen Behörden unter Missachtung dieser Voraussetzung freigegebene Sicherheit - Stellung neuer Sicherheiten nach Freigabe der ursprünglichen Sicherheit - Keine Auswirkung auf den begangenen Rechtsverstoß, , (Verordnung Nr. 2677/85 der Kommission, Artikel 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 571/91, Artikel 1 Nr. 19), , 2 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Nichtanerkennung von Ausgaben, die auf Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung zurückgehen - Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast, |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 18.03.1999, Aktenzeichen: C-59/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 18.03.1999, C-59/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum