JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.03.1999, Aktenzeichen: C-304/97 P
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | Beamte - Stellenausschreibung - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Entsprechung zwischen den in diesen Ausschreibungen enthaltenen Bedingungen erforderlich, , (Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 1 und Anhang III, Artikel 5)Artikel 29 Absatz 1 des Statuts schreibt vor, daß die Einstellungsbedingungen in der Ausschreibung eines internen Auswahlverfahrens im Rahmen eines Verfahrens zur Besetzung einer freien Planstelle bei einem Organ, die bei Abschluß der ersten Phase des Verfahrens, d. h. durch Beförderung oder Versetzung, nicht besetzt werden konnte, denen in der Stellenausschreibung entsprechen. Ein Organ kann die Aufzählung der Anforderungen an die Kenntnisse und Qualifikationen der Bewerber in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht dadurch ersetzen, daß der Prüfungsausschuß im Rahmen der Prüfungen dieses Auswahlverfahrens die Leistungen an diesen Voraussetzungen misst, ohne gegen Artikel 29 und gegen Artikel 5 des Anhangs III des Statuts zu verstossen. Eine solche Ersetzung vermindert die Bedeutung und wesentliche Rolle der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die Interessierten so genau wie möglich über die Art der Anforderungen für die fragliche Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Zudem kann ein solches Verfahren auch das Ergebnis eines Auswahlverfahrens beeinflussen, da es Bewerbern, die die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse nicht besitzen, erleichtert würde, auf die Stelle ernannt zu werden, wenn sich Stellenausschreibung und Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht entsprechen., |
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