JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.03.1999, Aktenzeichen: C-2/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nach Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel beim Gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkt. Die Auslegung des Begriffs "Tatsache von entscheidender Bedeutung..., die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war", und die Bewertung der Umstände tatsächlicher Art, auf die sich die die Wiederaufnahme beantragende Partei als unter diesen Begriff fallend beruft, stellen Rechtsfragen dar, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden können. 2 Ist beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen ein Urteil anhängig, durch das das Gericht einen Wiederaufnahmeantrag für unzulässig erklärt hat und in dem es bestimmte tatsächliche Umstände, die der Rechtsmittelführer nur mit dem Rechtsmittel geltend gemacht hat, nicht gewürdigt hat, so ist der Gerichtshof nicht befugt, erstmals festzustellen oder zu beurteilen, ob derartige tatsächliche Umstände neue Tatsachen von entscheidender Bedeutung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes darstellen. 3 Nicht von einer amtlichen Stelle herrührende persönliche Wertungen oder Meinungen in bezug auf tatsächliche Umstände, die möglicherweise als neue Tatsachen im Sinne von Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes bezeichnet werden könnten, können als solche keine derartigen Tatsachen darstellen. 4 Wenn alle anderen mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffende Rechtsmittelgrund nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Rechtsfragen - Auslegung des Begriffes der neuen Tatsache von entscheidender Bedeutung in Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 Absatz 1 und 51), , 2 Rechtsmittel - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Beurteilung der Frage, ob Tatsachen, die vom Gericht, bei dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt worden war, nicht gewürdigt worden sind, neu und von entscheidender Bedeutung sind - Ausschluß, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 Absatz 1), , 3 Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Begriff - Nicht von einer amtlichen Stelle herrührende persönliche Wertungen oder Meinungen - Ausschluß, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 Absatz 1), , 4 Rechtsmittel - Gründe - Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentschädigung des Gerichts richtet - Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2), |
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