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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.03.1997, Aktenzeichen: C-282/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-282/95 P

Urteil vom 18.03.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Schreiben, das von der Kommission an denjenigen gerichtet wird, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln erhebt, und das Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 entspricht, stellt eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages dar.

Da ein solches Schreiben jedoch eine vorbereitende Handlung darstellt, kann es nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden. Im Falle von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrstufigen Verfahren, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens, wie es etwa die Verordnung Nr. 99/63 regelt, ergehen, liegt nämlich eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, wie der Mitteilung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Zwar kann derjenige, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, gegen eine solche Mitteilung keine Klage erheben, doch kann er zu ihr gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 schriftliche Bemerkungen abgeben. Diese Zwischenstufe des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission soll die Rechte des Beschwerdeführers sichern, an den keine ablehnende Entscheidung gerichtet werden darf, ohne daß er zuvor zu den Gründen Stellung nehmen konnte, auf die sich die Kommission zu stützen beabsichtigt.

Ferner wird die Kommission dadurch nicht ermächtigt, weiter untätig zu bleiben. Nach Abschluß dieses Verfahrensabschnitts muß die Kommission nämlich entweder ein Verfahren gegen die Person einleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet - an diesem Verfahren kann sich der Beschwerdeführer gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 beteiligen -, oder eine endgültige Entscheidung zur Ablehnung der Beschwerde erlassen, die mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann. Im Rahmen einer solchen Klage kann der Beschwerdeführer alle Mängel geltend machen, die den die endgültige Entscheidung vorbereitenden Handlungen etwa anhaften.

Wenn die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Bemerkungen weder ein Verfahren gegen die Person einleitet, gegen die sich die Beschwerde richtet, noch eine endgültige Entscheidung erlässt, kann der Beschwerdeführer gemäß Artikel 175 des Vertrages eine Untätigkeitsklage erheben.

Im übrigen kann ein Unternehmen, das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten beeinträchtigt zu sein glaubt, stets, insbesondere wenn die Kommission beschließt, seiner Beschwerde nicht stattzugeben, vor den nationalen Gerichten seine Rechte aus den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages geltend machen, die in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 99/63, EG-Vertrag, EG-Satzung
Vorschriften:Verordnung Nr. 99/63 Art. 6, EG-Vertrag Art. 175, EG-Satzung Art. 51 Abs. 2,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages - Begriff - Schreiben, das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an denjenigen gerichtet wird, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt - Handlung, die nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann - Anspruch des Beschwerdeführers auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf - Modalitäten, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1, 86, 173 und 175 Absatz 2, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 2, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 5 und 6),

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