JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.03.1993, Aktenzeichen: C-35/92 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Anstellungsbehörde verfügt zwar bei der Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber um einen freien Dienstposten über ein weites Ermessen, muß sich aber bei dessen Ausübung in den Grenzen halten, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat. Deshalb verlangt die Ausübung des Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen oder Beförderungen verfügt, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung aller relevanten Umstände jeder einzelnen Bewerbung und eine gewissenhafte Beachtung der in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen, so daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diese Voraussetzungen nicht erfuellt. Es ist Aufgabe des Gerichts, bei Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle zu prüfen, ob der von der Anstellungsbehörde für die Besetzung der freien Stelle ausgewählte Bewerber die Voraussetzungen der Stellenausschreibung tatsächlich erfuellt. Für den Fall, daß die Stellenausschreibung so technische Voraussetzungen enthält, daß der Richter nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um ihren Inhalt und ihre Tragweite zu bestimmen, kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen, der die genaue Bedeutung dieser Anforderungen objektiv festzustellen hat. Die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu bestellen, gestattet es dem Gericht nämlich, den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, über den es zu befinden hat, entsprechend seinem Auftrag eingehend zu prüfen. Gäbe es eine solche Möglichkeit nicht, so könnte sich die Verwaltung stets dann jeder gerichtlichen Kontrolle entziehen, wenn ihr Ermessen in einem technischen Bereich ausgeuebt wird, in dem der Richter nicht die geeigneten Kenntnisse besitzt, um zu beurteilen, ob sie in dem ihr vorgegebenen Rahmen der Rechtmässigkeit geblieben ist. 2. Reicht einer der vom Gericht herangezogenen Gründe zur Begründung des Tenors seines Urteils aus, so haben die Mängel, die einem anderen, ebenfalls im Urteil angeführten Grund möglicherweise anhaften, jedenfalls keinen Einfluß auf diesen Tenor und der Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend gemacht werden, ist wirkungslos und daher zurückzuweisen. 3. Aus Artikel 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, nach dem die Rechtsmittelbeantwortung den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann, ergibt sich, daß der Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten auf Ersatz des ihm angeblich durch die Einlegung des Rechtsmittels entstandenen immateriellen Schadens unzulässig ist. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 45, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Freie Planstelle - Besetzung im Wege der Beförderung - Abwägung der Verdienste der Bewerber - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Beachtung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang - Stellenausschreibung, die technische Voraussetzungen enthält, für deren Verständnis die richterlichen Kenntnisse allein nicht ausreichen - Bestellung eines Sachverständigen - Zulässigkeit, , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund, , 3. Rechtsmittel - Streitgegenstand - Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten auf Ersatz des durch die Einlegung des Rechtsmittels entstandenen immateriellen Schadens - Unzulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 116), |
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