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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.03.1993, Aktenzeichen: C-280/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-280/91

Urteil vom 18.03.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Übertragung eines Teils der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet, auf einen Gesellschafter, dessen Haftung in dieser Gesellschaft beschränkt ist, kann nicht der Gesellschaftsteuer nach Artikel 4 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterworfen werden.

2. Die Übertragung eines Teils der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet, auf einen Gesellschafter, dessen Haftung in dieser Gesellschaft beschränkt ist, kann in den Mitgliedstaaten, die die von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlagen befreit haben, nicht der Gesellschaftsteuer nach Artikel 6 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterworfen werden.
Rechtsgebiete:VO 69/335/EWG
Vorschriften:VO 69/335/EWG Art. 4,
Stichworte:1. Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Kommanditgesellschaft - Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Kommanditgesellschaft - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleistete Einlagen von der Steuer befreit sind - Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch diesen Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter - Bereits erfolgte Besteuerung der übertragenen Anteile bei ihrer Schaffung - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 69/353 des Rates, Artikel 6),

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