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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.03.1992, Aktenzeichen: C-29/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-29/90

Urteil vom 18.03.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt; für eine Klage ist auch dann, wenn die mit ihr gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist abgestellt wird, noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

2. Die Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel hat eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung solcher Mittel herbeigeführt. Somit verletzt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, wenn er für die Vermarktung kosmetischer Mittel die Vorlage einer Erklärung bei der zuständigen nationalen Behörde verlangt, die andere Angaben enthält als diejenigen, die er nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 verlangen kann, und wenn er von jedem Hersteller und jedem für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels Verantwortlichen verlangt, für jedes hergestellte oder eingeführte Erzeugnis am Sitz seines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Akte zu führen, in der alle Angaben zur Zusammensetzung, zu den Eigenschaften und zur Beschreibung des Erzeugnisses, zum Protokoll über die Herstellung und die Kontrolle jeder Partie sowie zu der bei dieser Kontrolle angewandten Methode enthalten sind.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 76/768/EWG vom 27.06.1976
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 76/768/EWG vom 27.06.1976 Art. 7 Abs. 3,
Stichworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist - Spätere Abstellung der Vertragsverletzung - Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens - Eventülle Haftung des Mitgliedstaats, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 2. Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verpackung und Etikettierung - Richtlinie 76/768 - Abschließende Harmonisierung - Nationale Regelung, die in der Richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtungen aufstellt - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 3),

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