JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.02.1993, Aktenzeichen: C-285/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 2 Absatz 4 und 3 Absätze 1 Buchstabe c und 3 in Verbindung mit Anhang C Fußnote 7 der Verordnung Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Feststellung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, in der durch die Verordnung Nr. 2223/86 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, daß dann, wenn eine in diesem Anhang C aufgeführte Ware bei der Herstellung einer unter Anhang B der Verordnung Nr. 3035/80 fallenden ausgeführten Ware mitverwendet worden ist, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse die in diesem Anhang C für die erstgenannte Ware festgesetzte Menge ist. Dabei ist es unerheblich, ob die ausgeführten Waren unmittelbar aus Grunderzeugnissen gewonnen worden sind, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, oder ob zu ihrer Herstellung ein Verfahren erforderlich war, bei dem ein Zwischenprodukt gewonnen worden ist, für das keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Für das in Anhang B aufgeführte Vitamin C, das aus unter Anhang C fallendem Sorbit gewonnen worden ist, wird Ausfuhrerstattung daher auch dann nach den für Zucker festgelegten Sätzen gewährt, wenn der Sorbit aus Glucose gewonnen worden ist, die aus Weißzucker hergestellt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 vom 11. November 1980, Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 vom 11. November 1980 Art. 2 Abs. 4, Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 Art. 3 Abs. 3, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen - Ausfuhrerstattungen - In Anhang C der Verordnung Nr. 3035/80 aufgeführte Ware, die bei der Herstellung einer unter Anhang B dieser Verordnung fallenden ausgeführten Ware mitverwendet wird - Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse - Entsprechend der ersten Ware festgelegte Menge - Herstellung der ausgeführten Waren in einem Verfahren, in dem ein Zwischenprodukt gewonnen wird, für das keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann - Unerheblichkeit, , (Verordnung Nr. 3035/80 des Rates, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe c und 3 sowie Anhang C Fußnote 7 in der Fassung der Verordnung Nr. 2223/86), |
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