JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.02.1992, Aktenzeichen: C-5/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Beim Zusammentreffen von Leistungen, die von den zuständigen Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden, verbieten es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, nicht, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der darin vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden. Jedoch sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allein für den Arbeitnehmer weniger günstig sind als das in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Gemeinschaftssystem, die Bestimmungen dieser Verordnung insgesamt anzuwenden. 2. Bezieht ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität, so sind die Altersrente und die Invaliditätsrente als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen; nach dieser Vorschrift sind Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Staat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, vorgesehen ist, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten festgestellt werden. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats hat daher bei der Feststellung der Leistungen, die einem Wanderarbeitnehmer geschuldet werden, der alle Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Altersrente in diesem Staat erfuellt und der ausserdem in einem anderen Mitgliedstaat eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente bezieht, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, auch wenn dieser Arbeitnehmer das Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat, das nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates für die Begründung des Leistungsanspruchs aufgrund von im zweitgenannten Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten erforderlich ist. 3. Die nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmende Berechnung der Altersrente, die einem Wanderarbeitnehmer zusteht, wenn er die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf eine volle Altersrente nur nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erfuellt, nach dem für die Entstehung dieser Rente die Jahre der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellte Jahre in diesem Mitgliedstaat zuzueglich einer bestimmten Zahl fiktiver Jahre für einen vor der Begründung des Leistungsanspruchs liegenden Zeitraum berücksichtigt werden, und wenn der Arbeitnehmer vor dieser Tätigkeit eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, aufgrund deren er in diesem Staat Anspruch auf eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente hat, ist wie folgt durchzuführen: a) Bestimmung des Betrags der selbständigen Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der dem Betrag der Rente entspricht, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet wird, in dem die Feststellung der Leistungen beantragt wird, ohne daß in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten durch Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift von der Zahl der fiktiven Jahre abgezogen werden können, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden; b) Bestimmung des Betrags der proratisierten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Berücksichtigung aller vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden fiktiven Zeiten, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden; c) Vergleich des selbständigen Betrags mit dem proratisierten Betrag der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger den höheren dieser Beträge zu berücksichtigen hat; d) Bestimmung des Betrags der berichtigten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger gegebenenfalls die selbständige Leistung in der Weise zu kürzen hat, daß er von ihr die Summe der nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Leistungen abzieht, soweit sie den in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Hoechstbetrag überschreitet; e) Vergleich des sich aus der vollständigen Anwendung des anwendbaren nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften ergebenden Betrags mit dem Betrag, der sich aus der Berechnung gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, wobei der höhere dieser Beträge zu berücksichtigen ist. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 1408/71 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere Gemeinschaftsregelung, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit auf Empfänger von gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Leistungen gleicher Art - In eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente und nicht umgewandelte Invaliditätsrente - Gleichstellung mit Leistungen gleicher Art unabhängig vom Alter des Berechtigten, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46), , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 - Anwendung, wenn der Leistungsanspruch nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats begründet ist, nach denen die Jahre der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellte Jahre in diesem Staat zuzueglich einer bestimmten Zahl fiktiver Jahre berücksichtigt werden - Vom Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeit, die dort einen Anspruch auf eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente begründet - Art und Weise der Berechnung der Leistungen, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46), |
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