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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.02.1992, Aktenzeichen: C-54/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-54/90

Urteil vom 18.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 19 des Beamtenstatuts ergibt sich, daß ein Beamter, der wegen Auskünften, die er in offizieller Eigenschaft Dritten erteilt haben soll, als Zeuge vor ein nationales Gericht geladen wird, hierfür die vorherige Zustimmung seines Organs einholen muß, ohne daß es darauf ankäme, ob die Auskünfte unter die Geheimhaltungspflicht fallen.

2. Wenn die von einem nationalen Gericht begehrte Zeugenaussage eines Beamten, die die Frage betrifft, ob dieser den mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik betrauten nationalen Behörden eine bestimmte Auslegung einer Verordnung gegeben hat, nicht geeignet ist, die nötigen Beziehungen zwischen den Dienststellen der Kommission und den nationalen Verwaltungen zu beeinträchtigen, darf die Kommission die in Artikel 19 des Beamtenstatuts genannte Zustimmung nicht versagen.
Rechtsgebiete:EWGV, VerfOEuGH
Vorschriften:EWGV Art. 173 Abs. 2, EWGV Art. 214, VerfOEuGH Art. 38,
Stichworte:1. Beamte - Rechte und Pflichten - Weitergabe dienstlicher Auskünfte - Zeugenaussage vor einem nationalen Gericht - Erfordernis einer vorherigen Zustimmung der Anstellungsbehörde in allen Fällen, , (Beamtenstatut, Artikel 19), , 2. Europäische Gemeinschaften - Organe - Pflicht zur Unterstützung der nationalen Behörden, die tätig werden, um die Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu sichern - Weigerung, einem Beamten die Zustimmung zur Zeugenaussage zu erteilen - Rechtswidrige Weigerung,

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