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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.02.1992, Aktenzeichen: C-235/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-235/89

Urteil vom 18.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Bestimmungen über Patente noch nicht Gegenstand einer Vereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene oder einer Rechtsangleichung geworden, so daß es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Bedingungen und Modalitäten des durch das Patent verliehenen Schutzes festzulegen.

Die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere Artikel 222, wonach dieser Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt, können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem nationalen Gesetzgeber auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums die Befugnis vorbehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wie er im EWG-Vertrag vorgesehen und ausgestaltet ist, verstossen würden.

2. Ungeachtet der Tatsache, daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Patente Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Bedingungen und Modalitäten des durch das Patent verliehenen Schutzes festzulegen, und es ihm damit freisteht, die Nichtausübung oder unzureichende Ausübung des Patents durch die Erteilung einer Zwangslizenz zu bestrafen, verletzt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er die Erteilung von Zwangslizenzen für den Fall zulässt, daß ein Patent für eine gewerbliche Erfindung oder eine neue Pflanzensorte nicht in Form einer Erzeugung im Inland, sondern in Form von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten ausgeuebt wird. Um nämlich das Risiko eines Verlustes seines Ausschließlichkeitsrechts zu vermeiden, der möglicherweise seiner Ansicht nach durch die Zahlung der als Gegenleistung für die Zwangslizenz vorgesehenen Vergütung nicht wirklich ausgeglichen wird, wird der Patentinhaber somit veranlasst, im Gebiet des Staates, in dem das Patent erteilt wurde, zu produzieren, anstatt das durch das Patent geschützte Erzeugnis aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten einzuführen. Eine solche Diskriminierung, mit der die einheimische Erzeugung gefördert werden soll, kann weder nach Artikel 36 EWG-Vertrag noch nach Artikel 5 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sein.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 30, EWGV Art. 36, EWGV Art. 169, EWGV Art. 222,
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Umfang und Grenzen, , (EWG-Vertrag, Artikel 30, 36 und 222), , 2. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Erteilung einer Zwangslizenz für den Fall, daß das Patent nur in Form von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten ausgeuebt wird - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36),

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