JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.02.1982, Aktenzeichen: 277/80
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg ARTIKEL 35 DER VERORDNUNG NR. 542/69 DES RATES ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IN DER DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1079/71 ERGÄNZTEN FASSUNG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER SICHERUNGSGEBER , FALLS DIE ZOLLVERWALTUNG IHM NICHT BINNEN ZWÖLF MONATEN , VOM ZEITPUNKT DER REGISTRIERUNG DES VERSANDPAPIERS T 1 AN GERECHNET , DIE MITTEILUNG ÜBER DIE NICHTERLEDIGUNG ZUSTELLT , AUF JEDEN FALL VON SEINEN VERPFLICHTUNGEN BEFREIT IST , WENN ER SICH KEINES BETRÜGERISCHEN VERHALTENS SCHULDIG GEMACHT HAT. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 542/69 in der durch Art. 1 der Verordnung Nr. 1079/71 ergänzten Fassung |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 542/69 in der durch Art. 1 der Verordnung Nr. 1079/71 ergänzten Fassung Art. 35, |
| Stichworte: | FREIER WARENVERKEHR - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - EXTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - VERSANDPAPIER T 1 - ERLEDIGUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE - KEINE - BEFREIUNG DES SICHERUNGSGEBERS - VORAUSSETZUNGEN, , ( VERORDNUNG NR. 542/69 DES RATES , ARTIKEL 35 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1079/71 , ARTIKEL 1 ), |
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