JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.01.2001, Aktenzeichen: C-83/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz gilt, einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze können nach dieser Vorschrift außerdem nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Sinne des Anhangs H angewandt werden. Die Wendung Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks" in Anhang H, Kategorie 5, der Sechsten Richtlinie ist daher als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz gilt, eng und damit nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen. Die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht nicht darin, ein Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, sondern darin, denjenigen, die über ein Fahrzeug verfügen, zu erlauben, eine Strecke unter besseren Bedingungen zurückzulegen. Diese Tätigkeit kann daher der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks im Sinne des Anhangs H nicht gleichgestellt werden. Ein Mitgliedstaat, der einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung anwendet, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht, verstößt daher gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie. ( vgl. Randnrn. 17-21 und Tenor ) 2. Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegungsfragen bietet das Vertragsverletzungsverfahren die Möglichkeit, den genauen Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu ermitteln, und hängt von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen ab, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen. ( vgl. Randnr. 23 ) 3. Der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Allgemeinen von Privatpersonen (Wirtschaftsteilnehmern) geltend gemacht wird, die sich auf von staatlichen Stellen gewecktes Vertrauen berufen, kann nicht von einem Mitgliedstaat wegen der Dauer der Verfahren, die die Kommission gegen andere Mitgliedstaaten eingeleitet hat, herangezogen werden, um die objektive Feststellung des Verstoßes gegen die ihm nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegenden Verpflichtungen zu verhindern, denn die Zulassung einer solchen Rechtfertigung widerspräche dem Zweck des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG). ( vgl. Randnrn. 24-25 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, |
| Stichworte: | 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks - Begriff - Gestattung der Benutzung von Straßenanlagen gegen eine Gebühr - Ausschluss - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Gebühr für Straßenanlagen - Unzulässigkeit, , (Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a, und Anhang H, Kategorie 5), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Objektiver Charakter, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]), , 3. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Rechtfertigung - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Berufung eines Mitgliedstaats auf den Grundsatz, um die Feststellung einer Vertragsverletzung zu verhindern - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]), |
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