JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.01.2001, Aktenzeichen: C-448/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das von der Richtlinie 97/13 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste aufgestellte Erfordernis einer raschen Entscheidungsfindung durch die zuständige Behörde und das Fehlen jeden Hinweises auf einen möglicherweise nur vorläufigen Charakter der Entscheidung rechtfertigen es, dass Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen mitzuteilen haben, dahin ausgelegt wird, dass die innerhalb dieser Frist zu treffenden Entscheidungen endgültigen Charakter haben. ( vgl. Randnr. 19 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlnie Nr. 97/13/EWG |
| Vorschriften: | Richtlnie Nr. 97/13/EWG, |
| Stichworte: | Richtlinie 97/13 Art. 9 Abs. 2, Rechtsangleichung - Telekommunikationsdienste - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13 - Einzelgenehmigungen - Erteilungsverfahren - Charakter der zu treffenden Entscheidungen, , (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/13, Artikel 9 Absatz 2), |
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