JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.01.1990, Aktenzeichen: 345/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Erklärungen, die die Molkereien nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern abgeben müssen, sind Teil des Kontroll - und Beweissystems, dessen Einführung notwendig war, um das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten. Da diese Erfordernisse zu den Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind und die für Futterzwecke verwendet werden, gehören, durfte die Kommission sie nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse festlegen. 2. Die Änderung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2793/77 durch die Verordnung Nr. 188/83, die die Sanktion für die Nichteinhaltung der Frist für die Abgabe der Erklärungen über den Tierbestand - eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Beihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern - durch die Tierhalter mildert, sofern die Verspätung zehn Tage nicht überschreitet, gilt rückwirkend nicht nur für Beihilfeanträge, über die noch nicht entschieden worden ist, sondern auch für noch offene Rückforderungen von Beihilfen, da das Problem der Unverhältnismässigkeit, das diese Änderung beseitigen soll, sich in beiden Fällen in gleicher Weise stellt. 3. Der völlige Verlust der Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern bei einer Überschreitung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2793/77 vorgesehenen Frist für die Abgabe der Erklärung über den Tierbestand um mehr als zehn Tage verstösst nicht gegen die Erfordernisse zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. 4. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2793/77 und Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1438/79 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 2793/77 sind dahin auszulegen, daß die Verpflichtungserklärung, die der Inhaber eines spezialisierten Tierhaltungsbetriebs abgeben muß, um in den Genuß der Beihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern zu kommen, die Verpflichtung umfasst, der Molkerei vierteljährlich seinen Tierbestand mitzuteilen, bis der betreffende Mitgliedstaat von dem ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, entweder eine solche vierteljährliche Mitteilung oder eine jährliche Erklärung über den durchschnittlichen Tierbestand zu verlangen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 2793/77/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 2793/77/EWG Art. 5, VO Nr. 2793/77/EWG Art. 4, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern - Von den Tierhaltern abgegebene Verpflichtungserklärungen - Einführung eines Kontroll - und Beweissystems - Schaffung von Verpflichtungen zu Lasten der Molkereien - Zuständigkeit der Kommission, , ( Verordnung Nr. 804/68 des Rates, Artikel 10 Absatz 3, Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern - Rückwirkende Milderung der mit der verspäteten Vorlage der Erklärungen verbundenen Sanktionen - Geltungsbereich, , ( Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission, Artikel 4 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 188/83 ), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern - Verlust des gesamten Beihilfeanspruchs, wenn die Erklärung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen abgegeben wird - Verhältnismässigkeitsgrundsatz - Kein Verstoß, , ( Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission, Artikel 4 Absatz 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 188/83 ), , 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern - Von den Inhabern spezialisierter Tierhaltungsbetriebe abgegebene Verpflichtungserklärungen - Erklärung über den Tierbestand - Ersetzen einer einzigen Erklärungsmöglichkeit durch verschiedene Möglichkeiten nach Wahl der Mitgliedstaaten - Nicht ausgeuebtes Wahlrecht - Aufrechterhaltung der Verpflichtungen der Tierhalter, wie sie bisher bestanden haben, , ( Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, in der Fassung der Verordnung Nr. 1438/79 ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 18.01.1990, Aktenzeichen: 345/88 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 18.01.1990, 345/88" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum