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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.12.1998, Aktenzeichen: C-2/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-2/97

Urteil vom 17.12.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 4 der Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen, nicht vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

2 Artikel 5 der Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

3 Eine nationale Vorschrift, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, verstösst nicht gegen die Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, da sie eine Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt, die nach Artikel 118a Absatz 3 des Vertrages und nach der nur Mindestvorschriften in diesem Bereich festlegenden Richtlinie 90/394 zulässig ist.

Zum einen beeinträchtigt eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erhöht und zudem lediglich die Pflicht nach Artikel 5 dieser Richtlinie verstärkt, nicht die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Zum anderen wirkt eine nationale Vorschrift, die die Pflicht nach Artikel 5 der Richtlinie 90/394 dadurch verstärkt, daß sie dem Arbeitgeber die Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung auferlegt, nicht diskriminierend und behindert nicht die Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten.

4 Artikel 4 der Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit untersagt es einem Mitgliedstaat nicht, für die Anpassung der bestehenden Arbeitsmittel eine vor dem 31. Dezember 1996 - der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie vorgesehenen Maximalfrist - ablaufende Frist festzusetzen, solange diese Frist nicht so kurz ist, daß sie es den Arbeitgebern nicht ermöglicht, diese Anpassung vorzunehmen, oder daß sie Kosten verursacht, die im Vergleich zu den Kosten, die die Arbeitgeber bei einer längeren Frist hätten tragen müssen, eindeutig überhöht sind.
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/655/EWG, Richtlinie 90/394/EWG
Vorschriften:Richtlinie 89/655/EWG, Richtlinie 90/394/EWG,
Stichworte:1 Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit -Verwendung eines Karzinogens am Arbeitsplatz - Pflichten der Arbeitgeber - Keine Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefahrenbewertung, , (Richtlinie 90/394 des Rates, Artikel 3 und 4), , 2 Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit - Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen - Pflichten der Arbeitgeber - Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefahrenbewertung, , (Richtlinie 90/394 des Rates, Artikel 3 und 5), , 3 Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit - Nationale Regelung, die den Arbeitgebern weitergehende Pflichten als die Richtlinie auferlegt - Maßnahmen zum verstärkten Schutz im Sinne von Artikel 118a Absatz 3 des Vertrages - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 118a Absatz 3, Richtlinie 90/394 des Rates, Artikel 5), , 4 Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit - Frist für die Anpassung der vorhandenen Arbeitsmittel - Nationale Regelung, die eine kürzere Frist als die Richtlinie festsetzt - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Richtlinie 89/655 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b),

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