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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.12.1998, Aktenzeichen: C-250/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-250/97

Urteil vom 17.12.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Fassung der Richtlinie 92/56 sind dahin auszulegen, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht auf Massenentlassungen anwendbar sind, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes einstellt, wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluß über die Konkurseröffnung erlässt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken lässt.
Rechtsgebiete:Richtlinie 75/129/EWG
Vorschriften:Richtlinie 75/129/EWG Art. 4 Abs. 4,
Stichworte:Richtlinie 75/129 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 , Richtlinie 75/129 Art. 4 Abs. 4, Richtlinie 92/56 , Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Massenentlassungen - Richtlinie 75/129 - Massenentlassungsverfahren - Befugnis der Mitgliedstaaten, Ausnahmen vorzusehen - Voraussetzungen - Massenentlassungen infolge einer Einstellung der Tätigkeit des Betriebes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung - Begriff, , (Richtlinie 75/129 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 4 Absatz 4 in der Fassung der Richtlinie 92/56),

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