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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.12.1998, Aktenzeichen: C-185/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-185/95 P

Urteil vom 17.12.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Aus Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen kann, ob es im Verfahren vor dem Gericht zu Verfahrensfehlern gekommen ist, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt wurden, und daß er sich vergewissern muß, daß die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze eingehalten worden sind.

Zu diesen Grundsätzen gehört der in Artikel 6 Absatz 1 der Menschenrechtskonvention verankerte Anspruch eines jeden auf einen fairen Prozeß, insbesondere auf einen Prozeß innerhalb einer angemessenen Frist.

2 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

3 Aus dem Aufbau der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit folgt zum Teil schon, daß das Gericht, das die Tatsachen festzustellen und den Rechtsstreit in der Sache zu prüfen hat, ausreichend Zeit auf die Durchführung von Verfahren verwenden kann, die eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordern. Diese Aufgabe entbindet das speziell zu diesem Zweck errichtete Gemeinschaftsgericht jedoch nicht davon, bei der Behandlung der bei ihm anhängigen Rechtssachen eine angemessene Frist einzuhalten.

Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ist nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen.

4 Ein Verfahren vor dem Gericht über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln, das ungefähr fünf Jahre und sechs Monate gedauert hat, überschreitet unter Berücksichtigung der relativen Komplexität der Rechtssache eine angemessene Verfahrensdauer, wenn erwiesen ist, daß

- das Verfahren nicht nur für den Rechtsmittelführer - auch ohne daß sein wirtschaftliches Überleben durch den Rechtsstreit unmittelbar gefährdet war - und seine Konkurrenten, sondern wegen der grossen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse war;

- der Rechtsmittelführer nicht wesentlich zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen hat;

- diese Dauer weder aufgrund der dem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten immanenten Zwänge, die sich insbesondere aus der Sprachenregelung für das Verfahren ergeben, noch aufgrund aussergewöhnlicher Umstände - insbesondere wenn das Verfahren nicht gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verfahrensordnung des Gerichts ausgesetzt worden ist - gerechtfertigt war.

Ein solcher Verfahrensfehler rechtfertigt als unmittelbaren und effektiven Rechtsbehelf die Aufhebung des Urteils des Gerichts insoweit, als darin die Höhe der für die festgestellte Zuwiderhandlung verhängten Geldbusse festgesetzt wird, und die Festsetzung dieses Betrages durch den Gerichtshof in einer Höhe, die dem Erfordernis, dem Rechtsmittelführer einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, Rechnung trägt.

Dagegen kann ein solcher Verfahrensfehler nicht zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte.

5 Bezueglich eines angeblichen Verstosses gegen einen Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens ergibt sich weder aus Artikel 55 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts noch aus einer anderen Vorschrift dieser Verfahrensordnung oder der Satzung des Gerichtshofes, daß die Urteile des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschluß der mündlichen Verhandlung ergehen müssen.

6 Gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen; sie haben die Verspätung aber zu begründen.

Von der vorgenannten Präklusionsvorschrift nicht erfasst sind der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluß an einen Beweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Artikel 66 § 2 zu sehen, wonach Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben.

7 Die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über das Recht auf Zugang zu den Akten der Kommission in Wettbewerbssachen gelten als solche nicht im gerichtlichen Verfahren, da dieses durch die Satzung des Gerichtshofes und durch die Verfahrensordnung des Gerichts geregelt ist.

Gemäß Artikel 64 §§ 3 Buchstabe d und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts können prozeßleitende Maßnahmen, zu denen die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache gehört, von den Parteien in jedem Verfahrensstadium vorgeschlagen werden.

Die antragstellende Partei muß aber, damit das Gericht feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens dienlich ist, die erbetenen Dokumente bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, daß diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind.

8 Aus Artikel 168a des Vertrages, Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß. Ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, entspricht diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

9 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbussen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

10 Zu den Faktoren, anhand deren die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu beurteilen ist, können die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, die Grösse und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und folglich der Einfluß gehören, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte.

Daraus ergibt sich, daß bei der Festsetzung der Geldbusse sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Grösse und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden dürfen, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Die Marktanteile eines Unternehmens können zwar nicht entscheidend sein für die Schlußfolgerung, daß ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, doch sind sie relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte.
Rechtsgebiete:Entscheidung 89/515/EWG, EWG-Vertrag
Vorschriften:Entscheidung 89/515/EWG, EWG-Vertrag Art. 85,
Stichworte:1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verfahrensfehler - Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Verfahrensdauer, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, Satzung des Gerichtshofes der EG, Artikel 51 Absatz 1), , 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung, , 3 Verfahren - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Beurteilungskriterien, , 4 Verfahren - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln - Nichteinhaltung eines angemessenen Zeitraums - Folgen, , 5 Verfahren - Keine bestimmte Frist für die Zeit zwischen Abschluß der mündlichen Verhandlung und Beratung des Urteils, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 55 § 1), , 6 Verfahren - Frist für den Beweisantritt - Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Anwendungsbereich, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 1 und 66 § 2), , 7 Verfahren - Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln - Recht auf Zugang zu den Akten der Kommission - Prozeßleitende Maßnahmen - Antrag auf Vorlage von Schriftstücken - Pflichten des Antragstellers, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 64 §§ 3 Buchstabe d und 4), , 8 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, Satzung des Gerichtshofes der EG, Artikel 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 9 Rechtsmittel - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen verhängten Geldbussen aus Gründen der Billigkeit - Ausschluß, , 10 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Berücksichtigter Umsatz - Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens - Mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielter Umsatz, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2),

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