JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.12.1998, Aktenzeichen: C-153/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 bedeutet zum einen, daß bei der Feststellung der Renten bei Alter und Invalidität durch Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Höhe der Renten anhand einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage berechnet wird, die dem Arbeitsentgelt entspricht, das während einer bestimmten Anzahl von Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder dem Eintritt der Invalidität bezogen wurde, die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitnehmern, die, nachdem sie den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterlagen, in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufgenommen und bis zum Ende ihres Berufslebens ausgeuebt haben, allein nach der Höhe der nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich entrichteten Beiträge zu berechnen ist, und zum anderen, daß dieser Betrag so aktualisiert und angepasst werden muß, daß er dem Betrag entspricht, den die Betroffenen tatsächlich entrichtet hätten, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterhin unter den gleichen Bedingungen beschäftigt gewesen wären Die durch die Verordnung Nr. 1248/92 in den Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügten Durchführungsvorschriften zu Artikel 47 betreffend Spanien stehen mit dieser Auslegung im Einklang. Diese Bestimmungen beschränken sich nämlich darauf, die Modalitäten der Verordnung, wonach die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zurückgelegten Versicherungszeiten zu ermitteln ist, nur näher zu regeln, ohne den Inhalt des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 insoweit abzuändern, und zielen nur darauf ab, die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Grundsätzen des Artikels 51 des Vertrages zu gewährleisten. Insoweit ist es nicht erforderlich, mit Rücksicht auf die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zwischen der Aktualisierung der Beitragsbemessungsgrundlage und der Anpassung des Betrages der Rente zu unterscheiden. In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, nämlich ausgehend von den tatsächlichen Beitragsbemessungsgrundlagen des Versicherten vor seinem Weggang ins Ausland unter Vornahme einer effektiven Aktualisierung, bei der die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Erhöhungen der Leistungen gleicher Art berücksichtigt werden, die Möglichkeit zu bieten, schließlich einen Rentenbetrag zu ermitteln, der demjenigen entspricht, den der Wanderarbeitnehmer erhalten hätte, wenn er seine Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterhin unter denselben Bedingungen ausgeuebt hätte. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG Anhang VI Abschnitt D Nr. 4, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die die Leistung in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während eines Bezugszeitraums festsetzen - Modalitäten der Anwendung auf einen Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, der andere Rechtsvorschriften anwendet, beendet und während des Bezugszeitraums nach den anwendbaren Rechtsvorschriften keine Beiträge entrichtet hat - Berechnung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage auf der Grundlage der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften tatsächlich entrichteten Beiträge mit entsprechender Anpassung und Erhöhung des theoretischen Betrages der Leistung nach Maßgabe einer angenommenen Fortsetzung der Berufstätigkeit unter dem System der anwendbaren Rechtsvorschriften - Kein Verstoß gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, , (EG-Vertrag, Artikel 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VI Abschnitt D Nummer 4), |
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