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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.12.1992, Aktenzeichen: C-68/91 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-68/91 P

Urteil vom 17.12.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beurteilung stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat, und ein Beförderungsverfahren ist rechtswidrig, soweit die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen konnte, weil die Beurteilungen eines oder mehrerer Bewerber aus bei der Verwaltung liegenden Gründen mit erheblicher Verspätung erstellt worden waren. Dies besagt jedoch nicht, daß sich alle Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ernennung genau in der gleichen Lage hinsichtlich des Stands ihrer Beurteilungen befinden müssen oder daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, ihre Entscheidung aufzuschieben, wenn die letzte Beurteilung des einen oder anderen Bewerbers wegen der Anrufung des Berufungsbeurteilenden oder des Paritätischen Ausschusses noch nicht endgültig ist.

Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Fehlen der Beurteilung durch das Vorliegen anderer Informationen über die Verdienste des Beamten ausgeglichen werden.

2. Beschränkt sich das Gericht zur Begründung für die Zurückweisung einer Rüge, mit der ein Beamter die Rechtmässigkeit eines Beförderungsverfahrens anficht, weil die Anstellungsbehörde seine Verdienste trotz des Fehlens seiner Beurteilung und auf der Grundlage der nichtkontradiktorischen Anhörung seines Generaldirektors bewertet habe, auf die Feststellung, daß die erwähnte Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens geführt habe, ohne Feststellungen dazu zu treffen, welche Gründe den Rückgriff auf andere Informationen als die Beurteilung rechtfertigten, oder dazu, ob die Anhörung des Generaldirektors ausreichte, um das Fehlen der Beurteilung auszugleichen, so begründet es sein Urteil nicht hinreichend.

3. Das Gericht muß auf die von den Parteien eines Rechtsstreits vor ihm geltend gemachten Klagegründe und gestellten Anträge eingehen.

Das Gericht erfuellt diese Verpflichtung nicht, wenn es einen Antrag auf Schadensersatz mit der Begründung zurückweist, daß ein auf dasselbe angeblich fehlerhafte Verhalten der Verwaltung gestützter Antrag durch ein Urteil in einer anderen Rechtssache zwischen denselben Parteien abgewiesen worden ist, obwohl die beiden Anträge insoweit nicht identisch sind, als sie auf unterschiedliche Schadensursachen gestützt werden, nämlich den Fehler, der in der Ernennung eines Bewerbers nach einem rechtswidrigen Beförderungsverfahren bestehen soll, bei dem die Anstellungsbehörde die Verdienste der Bewerber abgewogen hat, ohne über die Beurteilung des Klägers zu verfügen, und den Fehler, der in der verspäteten Erstellung der Beurteilung durch die Anstellungsbehörde bestehen soll.
Stichworte:1. Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Berücksichtigung der Beurteilungen - Unvollständige Personalakte - Fehler, der durch das Vorliegen anderer Informationen über die Verdienste des Bewerbers ausgeglichen werden kann - Voraussetzung - Aussergewöhnliche Umstände, , (Beamtenstatut, Artikel 43 und 45), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Urteilsbegründung, aus der nicht hervorgeht, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit einer Beförderungsentscheidung ungeachtet von Fehlern bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber ausschließen - Rechtsmittel begründet, , 3. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verletzung der Pflicht, auf die Klagegründe und Anträge der Parteien einzugehen - Urteil, mit dem ein Antrag mit der Begründung abgewiesen wird, er sei mit einem durch ein anderes Urteil in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien abgewiesenen Antrag identisch - Fehlende Identität - Rechtsmittel begründet,

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