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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.12.1992, Aktenzeichen: C-16/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-16/91

Urteil vom 17.12.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 2473/86 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr ist dahin auszulegen, daß bei der Festsetzung der für die Veredelungserzeugnisse vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben der Berechnung der theoretisch für diese Erzeugnisse geschuldeten Eingangsabgaben grundsätzlich der Transaktionswert dieser Erzeugnisse zugrunde zu legen ist, während die für die Berechnung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderliche Ermittlung des Wertes der vorübergehend ausgeführten Waren nach einer der beiden in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Methoden vorzunehmen ist. Ist bei der Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren vorgenommen worden, so ist der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren gleich dem Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den durch zweckmässige Methoden ermittelten Veredelungskosten. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der betreffenden Waren kann eine solche Methode darstellen.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 2473/86/EWG, VO Nr. 1224/80/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 2473/86/EWG Art. 13 Abs. 1, VO Nr. 1224/80/EWG Art. 3, VO Nr. 1224/80/EWG Art. 8 Abs. 1,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittländern - Passiver Veredelungsverkehr - Vollständige oder teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben auf Veredelungserzeugnisse - Berechnungsmethoden - Ermittlung der theoretisch geschuldeten Abgaben - Transaktionswert der Veredelungserzeugnisse - Ermittlung der tatsächlich geschuldeten Abgaben - Ermittlung des Wertes der vorübergehend ausgeführten Waren, , (Verordnungen des Rates Nr. 1224/80, Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i sowie Nr. 2473/86, Artikel 13),

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