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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.12.1987, Aktenzeichen: 422/85 



EUGH – Aktenzeichen: 422/85

Urteil vom 17.12.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE RICHTLINIE 77/780 DES RATES LÄSST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE REGELUNG DER RECHTSSTELLUNG DER KREDITINSTITUTE UNBERÜHRT. WEDER DIE BESTIMMUNGEN NOCH DER ZWECK DIESER RICHTLINIE VERBIETEN ES, DEN BEDIENSTETEN VON KREDITINSTITUTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES STRAFRECHTS EINES MITGLIEDSTAATS DIE EIGENSCHAFT VON "AMTSTRAEGERN" ODER VON "MIT DER WAHRNEHMUNG ÖFFENTLICHER AUFGABEN BETRAUTEN PERSONEN" ZU VERLEIHEN.
Stichworte:RECHTSANGLEICHUNG - KREDITINSTITUTE - RICHTLINIE 77/780 - GELTUNGSBEREICH - FESTLEGUNG DES STATUTS DER KREDITINSTITUTE UND DER STRAFRECHTLICHEN HAFTUNG IHRER BEDIENSTETEN - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN, , ( RICHTLINIE*77/780 DES RATES ),

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