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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.11.1998, Aktenzeichen: C-70/97 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-70/97 P

Urteil vom 17.11.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen einer Entscheidung, mit der ein selektives Vertriebssystem freigestellt wird, befindet sich ein mit den Vertragshändlern in Wettbewerb stehendes Unternehmen, das weder an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen noch einen Antrag beim Lieferanten auf Zulassung zu dem selektiven Vertriebsnetz gestellt hat, in keiner anderen Lage als zahlreiche andere Wirtschaftsteilnehmer auf dem Parallelmarkt und kann daher nicht als durch die Freistellungsentscheidung individuell betroffen im Sinne des Artikels 173 Satz 4 des Vertrages angesehen werden.

Dabei kann ein solches Unternehmen nicht geltend machen, hinreichend im Sinne des Artikels 173 individualisiert zu sein, weil eine Wirtschaftsvereinigung, der es angehört, an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß der Freistellungsentscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist. Zwar kann die Ausdehnung des Klagerechts auf Vereinigungen, die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, Verfahrensvorteile haben, doch entbindet die Beteiligung solcher Vereinigungen an diesem Verfahren deren Mitglieder nicht von dem Nachweis eines Zusammenhangs zwischen ihrer individuellen Situation und dem Verhalten der Vereinigung.

Im übrigen verlangt der gerichtliche Schutz der Lage der betroffenen Unternehmen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 nicht, daß sie als durch die Entscheidung individuell betroffen angesehen werden, wenn sie nicht von ihrer Möglichkeit, gegenüber der Kommission eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht haben.

Es ist unerheblich, daß ein solches Unternehmen an einem Verfahren beteiligt ist, das ein Vertragshändler bei einem nationalen Gericht wegen Verstosses gegen nationale Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb angestrengt hat und daß für die Entscheidung dieses Rechtsstreits die Frage der Rechtmässigkeit der Freistellungsentscheidung von Bedeutung ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens vor Ablauf der Anfechtungsfrist für die Freistellungsentscheidung ist nämlich reiner Zufall und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Entscheidung.

Wenn das betreffende Unternehmen auch nicht die Nichtigerklärung der Entscheidung verlangen kann, bleibt ihm unter diesen Umständen jedenfalls die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die unter Beachtung des Artikels 177 entscheiden.
Rechtsgebiete:Entscheidung 92/428/EWG
Vorschriften:Entscheidung 92/428/EWG,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der ein selektives Vertriebssystem freigestellt wird - In Wettbewerb mit Vertragshändlern stehendes Unternehmen, das weder zu irgendeinem Zeitraum seine Zulassung zum Vertriebsnetz beantragt noch an dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission teilgenommen hat - Unzulässigkeit - Beteiligung des Unternehmens an einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht über die Rechtmässigkeit des Vertriebssystems - Unerheblichkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3, Artikel 173 Absatz 4 und Artikel 177, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 3),

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