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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.11.1998, Aktenzeichen: C-391/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-391/95

Urteil vom 17.11.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zuständige Gericht ist auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt. Haben die Parteien aber einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn einem Schiedsgericht zugewiesen, so kommt eine Zuständigkeit des staatlichen Gerichts zur Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen aufgrund des Übereinkommens nur gemäß Artikel 24 in Betracht, weil dieses Gericht diese Maßnahmen nicht als Gericht, das für den Rechtsstreit in der Hauptsache zuständig wäre, anordnen kann. Das Übereinkommen ist anwendbar, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt. Artikel 24 des Übereinkommens kann die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden müsste.

2 Die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen gemäß Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 setzt insbesondere voraus, daß zwischen dem Gegenstand dieser Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht. Die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung stellt nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne dieses Artikels dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.
Rechtsgebiete:Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32
Vorschriften:Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32),
Stichworte:1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Umfang - Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen - Einbeziehung - Rechtsstreit in der Hauptsache, der der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt - Begründung der Zuständigkeit allein durch Artikel 24, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 24), , 2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen - Anordnung von Maßnahmen - Voraussetzungen - Anordnung einer vorläufigen Leistung - "Einstweilige Maßnahme" im Sinne von Artikel 24 - Voraussetzungen, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 24),

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