JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.11.1993, Aktenzeichen: C-2/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar betrifft Artikel 85 an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Vorschrift in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmungen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Ein solcher Fall wäre insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschriebe, erleichterte oder deren Auswirkungen verstärkte oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nähme, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertrüge. 2. Die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag stehen einer staatlichen Regelung, durch die es Versicherungsvermittlern untersagt ist, die von den Versicherungsgesellschaften erhaltenen Provisionen ganz oder teilweise an ihre Kunden abzugeben, nicht entgegen, wenn jeder Zusammenhang mit einem von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfassten Verhalten von Unternehmen fehlt. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, EWGV Art. 3, EWGV Art. 85, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff, , (EWG-Vertrag, Artikel 5 und 85), , 2. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, durch die es Versicherungsvermittlern untersagt wird, die von den Versicherungsgesellschaften erhaltenen Provisionen ganz oder teilweise an ihre Kunden abzugeben - Vereinbarkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe f, Artikel 5 Absatz 2 und 85 Absatz 1), |
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