JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.11.1993, Aktenzeichen: C-285/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Unter Etikettierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind Angaben, Kennzeichnungen und andere ein Lebensmittel betreffende Daten zu verstehen, die besonders dazu dienen sollen, den Verbraucher über die Eigenheiten des fraglichen Erzeugnisses zu unterrichten. Eine nationale Käsemarke, die ein von den öffentlichen Stellen vorgeschriebenes Zeichen darstellt und diesen die Prüfung ermöglichen soll, ob die Herstellungsvorschriften eingehalten wurden, und die ausser der Angabe des Herstellungslandes und der Käsesorte auch einen oder zwei nach der Herstellungsregion unterschiedliche Buchstaben, eine Ordnungsnummer und eine Kombination von Buchstaben oder von Buchstaben und Zahlen enthält, dient nicht diesem Zweck und stellt somit keine Etikettierung im vorgezeichneten Sinne dar. Eine solche Marke fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Begriff der Etikettierung - Nationale Marke, die die Durchführung der staatlichen Kontrollen erleichtern soll - Ausschluß, , (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a), |
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