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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.10.2002, Aktenzeichen: C-79/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-79/01

Urteil vom 17.10.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die externe Datenverarbeitungszentren mit der Erstellung und dem Druck ihrer Lohnzettel betrauen möchten, nur solche Zentren in Anspruch nehmen können, die ausschließlich von Personen, die in diesem Mitgliedstaat in die Listen bestimmter Berufsstände eingetragen sind, errichtet wurden und aus solchen Personen bestehen, wenn nach diesen Rechtsvorschriften Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten externe Datenverarbeitungszentren mit derartigen Tätigkeiten betrauen können, sofern nur diese Zentren sich von einer oder mehreren solchen Personen unterstützen lassen.

Auch wenn im vorliegenden Fall das Verbot für DVZ, die nicht ausschließlich von Arbeitsberatern und ihnen gleichgestellten Personen errichtet wurden und aus solchen Personen bestehen, Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten Dienstleistungen für die Erstellung und den Druck von Lohnzetteln anzubieten, nicht unmittelbar diskriminierend ist, so bildet es doch für einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niedergelassen ist, ein Hindernis dafür, seine Tätigkeit über eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat auszuüben, was eine Beschränkung im Sinne des Artikels 43 EG darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch derartige Maßnahmen, die für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Insoweit ist zu bemerken, dass nach den italienischen Rechtsvorschriften die DVZ, die nicht ausschließlich von Arbeitsberatern und ihnen gleichgestellten Personen errichtet wurden und aus solchen Personen bestehen, Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten Dienstleistungen der Erstellung und des Drucks von Lohnzetteln anbieten können, wobei diese Beschäftigten insoweit keinen geringeren Schutz verdienen dürften als die, die für Unternehmen mit einer geringeren Beschäftigtenzahl arbeiten. Da die fraglichen Aufgaben nicht weniger komplex sein können, wenn die Zahl der betreffenden Arbeitnehmer steigt, geht die streitige Bestimmung auf jeden Fall über das hinaus, was zur Erreichung ihres Schutzziels erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 27-28, 36-37, 39 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 43, EGV Art. 49,
Stichworte:Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Datenverarbeitungszentren, die Lohnzettel erstellen und drucken - Nationale Regelung, nach der Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten Zentren in Anspruch nehmen müssen, die ausschließlich von in die Listen bestimmter Berufsstände eingetragenen Personen errichtet wurden und aus solchen Personen bestehen - Unzulässigkeit - Rechtfertigungsgrund - Fehlen, , (Artikel 43 EG),

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