JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.10.2002, Aktenzeichen: C-339/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wird bei einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft als zwingende Voraussetzung für den Erwerb einer Kapitalbeteiligung die Zahlung eines höheren Preises verlangt, als er dem Nennwert dieser Beteiligung entspricht, so sind die verschiedenen Beiträge, die gezahlt wurden, um diesen Preis zu erreichen, als die Einlage anzusehen, die zur Entstehung des Anspruchs auf diese Beteiligung führt, und fallen daher in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. ( vgl. Randnr. 30 ) 2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, dem zufolge Einlagen jeder Art" der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist dahin auszulegen, dass dieser Begriff finanzielle Beiträge erfasst, die eine Muttergesellschaft an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Kapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, leistet, damit diese von einer Tochtergesellschaft der genannten Muttergesellschaft erworben werden können, wenn zum einen die Gesellschaft, die sich, um eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu erwerben, vertraglich zur Zahlung dieser Beiträge verpflichtet hat, die Tochtergesellschaft der Gesellschaft ist, die diese Beiträge schließlich zahlt, und zum anderen diese Zahlung für diese Tochtergesellschaft befreiende Wirkung hatte. ( vgl. Randnrn. 39, 41, Tenor 1 ) 3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, dem zufolge Einlagen jeder Art" der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist dahin auszulegen, dass dieser Begriff zusätzliche finanzielle Beiträge erfasst, die ein neuer Gesellschafter nicht an die Kapitalgesellschaft, die ihr Kapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, sondern an Tochtergesellschaften dieser Kapitalgesellschaft zahlt, sofern sich aus den Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kapitalgesellschaft der eigentliche Empfänger dieser Beiträge ist. ( vgl. Randnr. 47, Tenor 2 ) 4. Unter einer aufschiebenden Bedingung geleistete Einlagen stellen erst nach Eintritt dieser Bedingung Einlagen" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital dar. ( vgl. Randnr. 52, Tenor 3 ) 5. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist der Betrag der Gesellschaftsteuer nicht zu berücksichtigen und stellt daher keine Last" bzw. Verbindlichkeit" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 69/335 dar. ( vgl. Randnrn. 55-56, Tenor 4 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 69/335/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, |
| Stichworte: | 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Kapitalerhöhung - Preis für den Erwerb einer Beteiligung, der über deren Nennwert liegt - Gezahlte Beträge gleichbedeutend mit Einlage" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 - Voraussetzung, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Anwendbarkeit auf die finanziellen Beiträge, die eine Muttersgesellschaft leistet, damit ihre Tochtergesellschaft die von einer Kapitalgesellschaft ausgegebenen neuen Aktien erwerben kann - Voraussetzungen, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c), , 3. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Anwendbarkeit auf die finanziellen Beiträge, die ein neuer Gesellschafter an die Tochtergesellschaften einer Kapitalgesellschaft zahlt, die ihr Kapital erhöht, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c), , 4. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Anwendbarkeit auf die unter einer aufschiebenden Bedingung geleisteten Einlagen erst nach Eintritt dieser Bedingung, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c), , 5. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Besteuerungsgrundlage - Ausschluss der Gesellschaftsteuer, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), |
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