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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.10.1996, Aktenzeichen: C-64/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-64/95

Urteil vom 17.10.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei Erlaß der Verordnung Nr. 1932/93 mit den bei der Einfuhr von Sauerkirschen anzuwendenden Schutzmaßnahmen war die Kommission nicht verpflichtet, eine Frist vorzusehen, in der ein Mitgliedstaat den Rat mit den getroffenen Schutzmaßnahmen befassen kann. Der Beschluß 87/373 des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, der in Artikel 3 die Festlegung einer solchen Frist vorsieht, gilt nach seiner zweiten und seiner dritten Begründungserwägung nur für die Befugnisse, die der Kommission nach seinem Inkrafttreten übertragen worden sind. Er kann somit die Gültigkeit von Durchführungsmaßnahmen nicht beeinträchtigen, die aufgrund von Durchführungsbefugnissen getroffen worden sind, die der Kommission vor seinem Inkrafttreten übertragen worden waren. Ausserdem ist, wenn der Rat beschließt, auf das Verfahren des genannten Artikels 3 zurückzugreifen, die Frist, innerhalb deren ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluß der Kommission befassen kann, in dem Rechtsakt, mit dem der Rat die Kommission zum Erlaß der Schutzmaßnahmen ermächtigt, und nicht in den Entscheidungen anzugeben, die die Kommission auf der Grundlage dieser Ermächtigung erlässt.

2. Die durch die Verordnung Nr. 1932/93 im Sektor Obst und Gemüse eingeführten Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Sauerkirschen verstossen nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Diese Maßnahmen, denen der Vorzug gegenüber strengeren Maßnahmen, insbesondere gegenüber Maßnahmen zur Beschränkung des Einfuhrvolumens gegeben wurde, waren geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich den Preisverfall auf dem Gemeinschaftsmarkt aufzuhalten, und wurden erlassen, nachdem ein weniger einschneidendes System, das der Einfuhrlizenzen, sich als unzureichend erwiesen hatte.

Die Schutzmaßnahmen verstossen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Wirtschaftsteilnehmer von Rechts wegen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen konnten, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane verändert werden konnte, zumal die Kommission kurze Zeit vor Erlaß der genannten Verordnung ein Einfuhrlizenzsystem eingeführt hatte, das durch die ungünstige Marktentwicklung gerechtfertigt war.

Schließlich stellen diese Maßnahmen auch keinen Verstoß gegen die Interimshandelsabkommen dar, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sowie der Republik Ungarn andererseits geschlossen wurden; zwar verpflichten sich in Artikel 15 dieser Abkommen die Vertragsparteien zur Aufnahme von Verhandlungen, wenn eine Vertragspartei Schutzmaßnahmen im Handel mit Agrarerzeugnissen erlässt, doch entfaltet diese Bestimmung Wirkungen nur zwischen den Vertragsparteien und sieht ein dem Erlaß der Schutzmaßnahmen nachgeschaltetes Verfahren vor. Artikel 15 kann daher nicht mit Erfolg angeführt werden, um die Gültigkeit der Schutzmaßnahmen selbst in Frage zu stellen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1932/93, Beschluß 87/373, EG-Vertrag, Verordnung Nr. 1035/72
Vorschriften:Verordnung Nr. 1932/93, Beschluß 87/373, EG-Vertrag Art. 39, EG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 1035/72 Art. 33 Abs. 1, Verordnung Nr. 1035/72 Art. 29 Abs. 1,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen - Verfahren des Zustandekommens - Schutzmaßnahmen - Keine Verpflichtung der Kommission, in ihrer Durchführungsverordnung eine Frist für die Anrufung des Rates vorzusehen, , (Verordnung Nr. 1932/93 der Kommission, Beschluß 87/373 des Rates), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Obst und Gemüse - Einfuhren aus Drittländern - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Sauerkirschen - Verhältnismässigkeitsgrundsatz - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Von der Gemeinschaft mit Drittstaaten geschlossene Interimshandelsabkommen - Kein Verstoß, , (Verordnung Nr. 1932/93 der Kommission),

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