JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.10.1995, Aktenzeichen: C-478/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen definiert denjenigen als Marktbeteiligten der Gruppen A und/oder B im Sinne der Tätigkeit des Buchstabens b, der gleichzeitig drei Voraussetzungen erfuellt, nämlich Abfertigung der grünen Bananen zum freien Verkehr, Eigentümereigenschaft oder bei Nichteigentümern Tragung des Risikos der Qualitätsminderung bzw. des Verlustes der Erzeugnisse und schließlich Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß das Kriterium der Übernahme des Risikos der Qualitätsminderung bzw. des Verlusts der Erzeugnisse lediglich eine alternative Voraussetzung darstellt, auf die in Fällen zurückgegriffen werden kann, in denen die Voraussetzung des Eigentums nicht erfuellt ist. 2. Nach dem Wortlaut des Artikels 20 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ist es der Kommission nicht verwehrt, auch solche Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich genannt, jedoch für das Funktionieren der betreffenden Einfuhrregelung erforderlich sind. Da die Durchführungsbefugnis, die der Kommission gemäß Artikel 155 vierter Gedankenstrich des Vertrages vom Rat übertragen werden kann, auf dem Gebiet der Landwirtschaft alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmässigen Maßnahmen umfasst, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstossen, folgt nämlich aus der Notwendigkeit, für die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und das Funktionieren der Einfuhrregelung auf der Grundlage richtiger Daten zu gewährleisten, daß die Kommission, die die Verantwortung für die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen trägt, Maßnahmen treffen kann, um bei der Festsetzung des Verringerungsköffizienten Doppelbuchungen von Referenzmengen zu verhindern. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ist den Mitgliedstaaten weder vom Rat noch von der Kommission eine Entscheidungsbefugnis bei der Verwaltung des Einfuhrkontingents übertragen worden, sondern sie sollen bestimmte technische Aufgaben im Auftrag und unter der Kontrolle der Kommission wahrnehmen. So sieht Artikel 19 Absatz 1 letzter Unterabsatz dieser Verordnung vor, daß die Mitgliedstaaten die Liste der Marktbeteiligten erstellen und die durchschnittliche Bananenmenge bestimmen, die jeder Marktbeteiligte in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, abgesetzt hat. Diese Rolle der Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Weiterleitung der Daten kann die Kommission, die die laufende Verwaltung der gemeinsamen Marktordnung zu gewährleisten hat, aber nicht daran hindern, die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen und sie zu korrigieren, wenn sich zeigt, daß Doppelbuchungen die Grundlage der Einfuhrregelung zu verfälschen drohen. 3. Die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 genügt, nicht nur im Hinblick auf deren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozeß des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Artikel 173, EG-Vertrag Artikel 155, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Aufteilung - Marktbeteiligter der Gruppen A und B - Begriff, , (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Aufteilung - Durchführungsbestimmungen - Befugnis der Kommission, bei der Festsetzung des Verringerungsköffizienten Doppelbuchungen von Referenzmengen zu korrigieren, , (EG-Vertrag, Artikel 155, Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20), , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 190), |
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