( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.10.1995, Aktenzeichen: C-44/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-44/94

Urteil vom 17.10.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Entscheidung 92/593 über das gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 vom Vereinigten Königreich für den Zeitraum 1993°1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte ist dahin auszulegen, daß sie das Vereinigte Königreich zu einer Begrenzung der Tage, die Schiffe von über 10 Meter Länge auf See verbringen dürfen, ermächtigt, da das dort festgelegte Gesamtziel bis zu 45 % durch andere Maßnahmen als einen Abbau der Kapazitäten der Fischereiflotte verwirklicht werden kann. Diese Entscheidung schließt die Möglichkeit nicht aus, daß dieser Mitgliedstaat technische Erhaltungsmaßnahmen erlässt, sofern diese von der Kommission genehmigt worden sind.

Der Umstand, daß der betreffende Mitgliedstaat die im vorhergehenden mehrjährigen Ausrichtungsprogramm festgelegten Ziele nicht verwirklicht hat, ist insoweit ohne Bedeutung.

Weder die Artikel 6, 34, 39 und 40 Absatz 3 des Vertrages noch die Verordnungen Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, noch der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Eigentumsrecht, das Recht der freien Berufsausübung oder der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbieten es einem Mitgliedstaat, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.

Es ist ohne Bedeutung für diese Ermächtigung und für das Recht, von ihr Gebrauch zu machen, welche Bestände mit einem Schiff befischt werden, in welchem Umfang sich die fraglichen Beschränkungen auf die normalen Fangtätigkeiten und die sonstigen Tätigkeiten der Fischer sowie auf den Markt für Fisch auswirken oder ob einer nationalen Behörde die Möglichkeit eingeräumt worden ist, Ausnahmeregelungen für besondere Zweige der nationalen Fischereiflotte zu treffen.

2. Die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften kann nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden.

3. Der Umstand, daß die Artikel 30 und 34 des Vertrages, die mengenmässige Beschränkungen der Einfuhr und der Ausfuhr sowie Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten, Bestandteil der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sind, schließt nicht aus, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den in einer Gemeinschaftsregelung, die Bestandteil einer solchen Organisation ist, festgelegten Bedingungen nationale Maßnahmen erlassen können.

4. Die zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Grundrechte können keine allgemeine Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.

5. Lässt eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift den nationalen Behörden, denen ihre Durchführung übertragen ist, eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, so darf das Gericht bei der Kontrolle über die Rechtmässigkeit der Ausübung einer solchen Freiheit nicht die Beurteilung, zu der die zuständige Behörde gelangt ist, durch seine eigene ersetzen; es muß sich auf die Prüfung beschränken, ob diese einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmißbrauch begangen hat.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 4028/86
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 6, EG-Vertrag Art. 34, EG-Vertrag Art. 39, EG-Vertrag Art. 40, VO (EWG) Nr. 4028/86 Art. 1,
Stichworte:1. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Mehrjährige Ausrichtungsprogramme - Durchführung durch das Vereinigte Königreich - Begrenzung der Tage, die Schiffe von über 10 Meter Länge auf See verbringen - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 6, 34, 39, 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, Verordnungen Nrn. 4028/86, 3759/92 und 3760/92 des Rates, Entscheidung 92/593 der Kommission), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 6), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verbot von mengenmässigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung - Grenzen - Nach der Gemeinschaftsregelung zulässige nationale Maßnahmen, , (EG-Vertrag, Artikel 30 und 34), , 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, , 5. Mitgliedstaaten - Durchführung des Gemeinschaftsrechts - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die den nationalen Behörden weitgehende Entscheidungsfreiheit lässt - Gerichtliche Nachprüfung der erlassenen nationalen Maßnahmen - Grenzen,

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 17.10.1995, Aktenzeichen: C-44/94 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-17-10-1995-az-c-4494

"EUGH - 17.10.1995, C-44/94" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN