JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.10.1991, Aktenzeichen: C-58/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Einteilung der Oberflächengewässer in drei Gruppen von Grenzwerten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 75/440 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung ist für die Durchführung dieser Richtlinie und der Richtlinie 79/869 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen dieses Wassers unerläßlich. Diese Einteilung stellt jedoch keine eigenständige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten dar, die durch den Erlaß eines förmlichen Aktes durchzuführen wäre, aus dem für jede Entnahmestelle ersichtlich ist, welcher Kategorie das betreffende Gewässer zugeordnet ist. 2. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig die förmliche und wörtliche Übernahme der Richtlinienbestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Gesetzesvorschrift; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in hinreichend bestimmter und klarer Weise gewährleistet, damit - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. 3. Die Richtlinien 75/440 und 79/869 bezwecken den Schutz der Volksgesundheit; zu diesem Zweck sollen das zur Trinkwassergewinnung bestimmte Oberflächenwasser und dessen Aufbereitung überwacht werden. Dies bedeutet, daß immer dann, wenn die mangelnde Befolgung der durch diese Richtlinien vorgeschriebenen Maßnahmen die Gesundheit von Menschen gefährden könnte, die Betroffenen die Möglichkeit haben müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können, und daß die Betreiber der Oberflächenwasserentnahmestellen ihre Verpflichtungen genau kennen müssen. Eine ordnungsgemässe Umsetzung verlangt somit zur Wahrung des Erfordernisses der Rechtssicherheit den Erlaß hinreichend spezifischer, bestimmter und klarer Vorschriften mit unbestreitbarer Bindungswirkung. 4. Aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 geht hervor, daß jeder Mitgliedstaat einen systematischen Plan für die Sanierung sämtlicher Oberflächengewässer festlegen muß, deren Parameter verbesserungsfähig sind; dieser Plan muß nach bestimmten Prioritäten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Sachzwänge zeitlich gegliedert sein. In Mitgliedstaaten, in denen die Bundesstaaten oder die Regionen eine Zuständigkeit auf diesem Gebiet besitzen, macht dieser Plan gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung erforderlich. Ein Mitgliedstaat kann von diesem Plan bestimmte Gewässer nicht mit der Begründung ausschließen, ihre Verschmutzung habe geogene Gründe, und dabei die Vorschriften des Artikels 8 Absätze 1 und 4 der Richtlinie ausser acht lassen, in denen die Abweichungen von den durch die Richtlinie begründeten Verpflichtungen geregelt sind. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 75/440/EWG, Richtlinie 79/869/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 75/440/EWG Art. 3, Richtlinie 75/440/EWG Art. 4, Richtlinie 79/869/EWG Art. 8, |
| Stichworte: | Richtlinie 75/440 Art. 2, Richtlinie 75/440 Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 75/440 Art. 8 Abs. 1, Richtlinie 75/440 Art. 8 Abs. 4, EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3, Richtlinie 79/869 , 1. Rechtsangleichung - Qualität des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers - Einteilung der Gewässer in Gruppen von Grenzwerten - Erlaß förmlicher Klassifizierungsbestimmungen - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 75/440 des Rates, Artikel 2), , 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), , 3. Rechtsangleichung - Qualität des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers - Richtlinien 75/440 und 79/869 - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 75/440 und 79/869 des Rates), , 4. Rechtsangleichung - Qualität des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers - Richtlinie 75/440 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Aufstellung eines Plans für die Sanierung der Gewässer, , (Richtlinie 75/440 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und 8 Absätze 1 und 4), |
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