JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.10.1990, Aktenzeichen: C-10/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es einem Unternehmen, das Inhaber eines Warenzeichenrechts in einem Mitgliedstaat ist, gestatten, sich der Einfuhr gleichartiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, die in dem letztgenannten Staat von einem Unternehmen, das von dem erstgenannten Unternehmen weder rechtlich noch wirtschaftlich abhängig ist, ohne dessen Zustimmung rechtmässig mit dem gleichen oder mit einem mit dem geschützten Zeichen verwechslungsfähigen Warenzeichen versehen worden sind, selbst wenn das Warenzeichen, unter dem die streitigen Waren eingeführt werden, ursprünglich einer Tochtergesellschaft des Unternehmens gehörte, das sich den Einfuhren widersetzt, und nach der Enteignung dieser Tochtergesellschaft von einem dritten Unternehmen erworben wurde. Von der Enteignung an hat nämlich jedes der Warenzeichen trotz ihres gemeinsamen Ursprungs unabhängig in seinem jeweiligen räumlichen Rahmen seine Funktion erfuellt, zu garantieren, daß die gekennzeichneten Erzeugnisse aus einer einzigen Quelle stammen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 30, EWGV Art. 36, EWGV Art. 177, EWGV Art. 222, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Gleichartige Erzeugnisse, die in verschiedenen Mitgliedstaaten durch gleiche oder verwechslungsfähige Warenzeichen geschützt sind, die zwei miteinander in keinerlei Beziehung stehenden Unternehmen gehören - Einspruch des Warenzeicheninhabers in einem Mitgliedstaat gegen die Einfuhr des von dem anderen Unternehmen unter seinem Warenzeichen vertriebenen Erzeugnisses - Zulässigkeit - Gemeinsamer Ursprung der beiden Warenzeichen vor einer Enteignungsmaßnahme, die bewirkt hat, daß das Warenzeichen von verschiedenen Inhabern verwendet werden kann - Keine Auswirkung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36 ), |
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