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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.09.2002, Aktenzeichen: C-513/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-513/99

Urteil vom 17.09.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Auftraggeber, wenn er im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung von städtischen Busverkehrsdienstleistungen beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien wie die Höhe der Stickoxidemissionen oder den Lärmpegel der Busse berücksichtigen darf, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden.

In Übrigen steht der Gleichbehandlungsgrundsatz der Berücksichtigung derartiger Kriterien nicht allein deshalb entgegen, weil das eigene Verkehrsunternehmen des Auftraggebers zu den wenigen Unternehmen zählt, die in der Lage sind, einen Fuhrpark anzubieten, der diesen Kriterien entspricht.

Nichts anderes würde gelten, wenn das streitige Verfahren der Vergabe des öffentlichen Auftrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor fiele. Da mit den Richtlinien auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge, deren Vorschriften über die Zuschlagskriterien im Wesentlichen übereinstimmen, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen ähnliche Ziele erreicht werden sollen und da die Pflicht zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dem Wesen dieser Richtlinien auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge entspricht, gibt es nämlich keinen Grund, sie unterschiedlich auszulegen.

( vgl. Randnrn. 69, 86, 88-93, Tenor 1-3 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 92/50/EWG, EGV, Richtlinie 93/38/EWG
Vorschriften:Richtlinie 92/50/EWG Art. 36 Abs. 1 Buchst. a, EGV Art. 234, Richtlinie 93/38/EWG,
Stichworte:Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Erteilung des Zuschlags - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Kriterien - Umweltschutz - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Kriterium, das nur von einigen Unternehmen erfuellt werden kann, von denen eines dem Auftraggeber gehört - Unbeachtlich - Gleiche Lösung bei Anwendbarkeit der Richtlinie 93/38, , (Richtlinien des Rates 92/50, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, und 93/38, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a),

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