JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.09.1997, Aktenzeichen: C-83/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Aus den verschiedenen Sprachfassungen von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, wonach die Etikettierung von Lebensmitteln "den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers" enthält, sowie aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck dieser Richtlinie geht hervor, daß die Wendung "stabilito nella Comunità" sich nur auf den Verkäufer bezieht und nicht auf den Hersteller oder Verpacker, über die Angaben gemacht werden können, unabhängig davon, ob sie innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/112/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 79/112/EWG, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel - Richtlinie 79/112 - Verpflichtung, Angaben über einen der Wirtschaftsteilnehmer zu machen, die für die Herstellung oder das Inverkehrbringen des Lebensmittels verantwortlich sind - Verpflichtung, einen innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsteilnehmer anzugeben, die nur auf die Angabe des Verkäufers beschränkt ist, , (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6), |
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