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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.09.1997, Aktenzeichen: C-28/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-28/96

Urteil vom 17.09.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Die sich aus einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem ergebenden finanziellen Belastungen, die systematisch nach den gleichen Kriterien für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten, fallen grundsätzlich unter die Artikel 95 ff. des Vertrages.

5 Eine Vermarktungsabgabe auf Fleisch, die unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn ihr Aufkommen zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die nur den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, und wenn die sich daraus ergebenden Vorteile diese Belastung vollständig ausgleichen; gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt die Abgabe eine nach Artikel 95 des Vertrages verbotene diskriminierende inländische Abgabe dar und ist entsprechend herabzusetzen.

Kommen die durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute, ziehen die erstgenannten Erzeugnisse daraus aber einen verhältnismässig grösseren Vorteil, so stellt die Abgabe insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe dar, je nachdem, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht.

Daraus folgt, daß das nationale Gericht für die rechtliche Qualifizierung der Vermarktungsabgaben auf Fleisch, Schlachtabfälle und Wiederkäuer sowie der Schweinepestabgabe zu prüfen hat,

- ob das Aufkommen aus der speziell zur Bekämpfung der Krankheiten des im Inland gezuechtenen Viehs bestimmten Abgabe nicht ausschließlich oder zumindest verhältnismässig mehr als den eingeführten Tieren den Tieren inländischen Ursprungs zugute kommt;

- ob das Aufkommen aus allen in Rede stehenden Abgaben nur für die Regulierung des Handels mit den von den Abgaben erfassten Erzeugnissen mit den anderen Mitgliedstaaten verwendet wird;

- ob der institutionelle Rahmen für die Vertretungsorganisationen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die Anwendung der inländischen und gemeinschaftlichen Beihilferegelungen sowie finanziellen und steuerlichen Anreize zugunsten der Nahrungsmittelindustrie und der Verteilung von Nahrungsmitteln, für die ein Teil des Aufkommens aus den fraglichen Abgaben verwendet wird, ausschließlich oder verhältnismässig mehr als den eingeführten Erzeugnissen der inländischen Erzeugung zugute kommen.

6 Da Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren verhindern soll, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, steht diese Vorschrift der Erhebung einer nur auf bestimmte Erzeugnisse Anwendung findenden Abgabe nicht entgegen, die weder dem Preis dieser Erzeugnisse proportional ist noch auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und die nicht den Mehrwert der Erzeugnisse erfasst. Da eine solche Abgabe keines der Merkmale der Mehrwertsteuer aufweist, belastet sie nämlich nicht den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise.
Rechtsgebiete:EGV, Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), EGV Art. 9, EGV Art. 12, EGV Art. 95, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33,
Stichworte:1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 95), , 2 Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Abgabe, die auf inländische und eingeführte Erzeugnisse angewendet wird, aber ausschließlich oder mehr den erstgenannten zugute kommt - Kriterien für die Qualifizierung, , (EG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95), , 3 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Abgabe, die nur auf bestimmte Erzeugnisse erhoben wird - Ausschluß, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33),

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