JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.09.1997, Aktenzeichen: C-141/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift als "Rechnung oder ähnliches Dokument" zu betrachten, wenn sie die nach der Richtlinie für die Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enthält, mit Einverständnis des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann. Unter solchen Umständen kann nämlich der Steuerpflichtige, dem eine derartige Prüfungsbefugnis zusteht, als Urheber der Gutschrift angesehen werden, auch wenn sie vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellt wird. Im übrigen ist der Steuerpflichtige, der dem in einer solchen Gutschrift ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag, der höher ist als der aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen geschuldete Betrag, nicht widersprochen hat, als die Person anzusehen, die diesen Betrag ausgewiesen hat und ihn deshalb im Sinne von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie schuldet. Eine andere Auslegung würde betrügerischen Handlungen oder Absprachen Vorschub leisten, die das ordnungsgemässe Funktionieren des durch die Sechste Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und das mit ihm verfolgte Ziel, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, beeinträchtigen würden. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Sechste Richtlinie 77/388/EWG, UStG |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 c der, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 c, UStG § 14, |
| Stichworte: | Richtlinie 77/388 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c, Richtlinie 77/388 Art. 22 Abs. 3 Buchst. c, Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Besitz einer Rechnung - Rechnung - Begriff - Vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift - Einbeziehung - Voraussetzungen - Kein Widerspruch des Steuerpflichtigen gegen den ausgewiesenen Betrag - Unbeachtlich, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c und 22 Absatz 3 Buchstabe c), |
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