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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.09.1987, Aktenzeichen: 70/86 



EUGH – Aktenzeichen: 70/86

Urteil vom 17.09.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER BEGRIFF "HÖHERE GEWALT" BEZIEHT SICH, ABGESEHEN VON DEN BESONDERHEITEN DER SPEZIFISCHEN BEREICHE, IN DENEN ER VERWENDET WIRD, IM WESENTLICHEN AUF AUSSERHALB DES EINFLUSSES DES BETROFFENEN LIEGENDE UMSTÄNDE, DIE DIE VORNAHME DER FRAGLICHEN HANDLUNG UNMÖGLICH MACHEN. WENNGLEICH ER KEINE ABSOLUTE UNMÖGLICHKEIT VORAUSSETZT, VERLANGT ER DOCH, DASS ES SICH UM AUSSERGEWÖHNLICHE, VOM WILLEN DES BETROFFENEN UNABHÄNGIGE SCHWIERIGKEITEN HANDELT, DIE SELBST BEI BEACHTUNG ALLER ERFORDERLICHEN SORGFALT UNVERMEIDBAR ERSCHEINEN.
Stichworte:GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - HÖHERE GEWALT - BEGRIFF,

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