JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.07.1997, Aktenzeichen: C-354/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 1648/95 ist dahin auszulegen, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Zahlung für Anbauflächen dann vorschreibt, wenn die Differenz zwischen der angegebenen und der bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen 20 % übersteigt. Unter Berücksichtigung der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, wonach spätere Änderungen der Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen weniger strenge Sanktionen eingeführt werden, rückwirkend gelten, sind die mit der Verordnung Nr. 1648/95 vorgenommenen Änderungen des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 jedoch auf die Tatsachen anwendbar, die vor Inkrafttreten der erstgenannten Verordnung eingetreten sind. Demgemäß hat die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1648/95 auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen zu erfolgen. 4 Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ist - auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 1648/95 - dahin auszulegen, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Prämie für Rinder zugunsten von Betriebsinhabern vorschreibt, deren tatsächlich ermittelte Futterfläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag "Flächen" angegeben. Diese Regelung verstösst weder gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit noch gegen das Diskriminierungsverbot. Was nämlich den ersten dieser Grundsätze angeht, so kann es angesichts des weiten Ermessens der Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet nicht als ungerechtfertigt oder unverhältnismässig angesehen werden, wenn wegen des genannten Fehlers, der erheblich ist, eine abschreckende und wirksame Sanktion verhängt wird, zumal die Regelung des Artikels 9 Absätze 2 bis 4 nach der Schwere der begangenen Unregelmässigkeit abgestufte Sanktionen vorsieht, so daß sie den angestrebten Zielen angemessen und zu deren Erreichung notwendig ist. Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, so ist die Auslegung der Verordnung Nr. 3887/92 zwar schwierig, doch gehen die Schwierigkeiten auf die Komplexität der Materie zurück; ausserdem lässt die Verordnung bei sorgfältiger Prüfung den Sinn und die Auswirkungen der Anwendung ihrer an Gewerbetreibende des fraglichen Bereichs gerichteten Bestimmungen erkennen. Was schließlich das Diskriminierungsverbot angeht, so sind die Sanktionen, die einerseits gegen diejenigen Betriebsinhaber, die den fraglichen Irrtum begangen haben, und andererseits gegen diejenigen Betriebsinhaber verhängt werden, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, unterschiedlich, so daß unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden. Aus den gleichen Gründen verletzt die fragliche Regelung diese Grundsätze auch nicht, soweit sie bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit einen Betriebsinhaber, dessen tatsächlich ermittelte Fläche sich als über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben, mit dem völligen Verlust der Zahlung für eine bestimmte, d. h. eine dem Anbau bestimmter Ackerpflanzen gewidmete, Fläche belegt. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Beihilfen für Anbauflächen von Ackerpflanzen und für Stillegungsflächen - Gutgläubig angegebene Fläche, die die tatsächlich ermittelte Fläche um mehr als 20 % übersteigt - Sanktionen nach der Regelung der Verordnung Nr. 3887/92 - Versagung jeder Zahlung - Sanktion nach der rückwirkend geltenden Regelung der Verordnung Nr. 1648/95 - Berechnung der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten stillgelegten Fläche, , (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2, Verordnungen der Kommission Nr. 3887/92, Artikel 9 Absätze 2 bis 4, und Nr. 1648/95), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Beihilfen für Flächen, die dem Anbau von Futtermitteln für Rinder oder bestimmten Ackerpflanzen dienen - Gutgläubig angegebene Fläche, die die tatsächlich ermittelte Fläche um mehr als 20 % übersteigt - Sanktion - Versagung jeder Zahlung - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit sowie das Diskriminierungsverbot, , (Verordnungen der Kommission Nr. 3887/92, Artikel 9 Absätze 2 bis 4, und Nr. 1648/95), |
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