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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.07.1997, Aktenzeichen: C-28/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-28/95

Urteil vom 17.07.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 des Vertrages für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, wenn dieses den fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regelt, aber der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, gleichzubehandeln, und seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften deshalb an das Gemeinschaftsrecht angepasst hat.

Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen, um insbesondere zu verhindern, daß es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, so besteht nämlich ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

In einem solchen Fall ist es jedoch im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt das nationale Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind.

6 Die Richtlinie 90/434 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, daß die dort vorgesehene gemeinsame Besteuerungsregelung, die verschiedene steuerliche Vorteile umfasst, gleichermassen auf alle Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen anzuwenden ist, ungeachtet dessen, ob ihre Gründe finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art sind.

Folglich setzt Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie, in dem der Begriff der Fusion durch Austausch von Anteilen definiert wird, nicht voraus, daß die erwerbende Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h selbst ein Unternehmen betreibt oder daß die Unternehmen von zwei Gesellschaften in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht dauerhaft zu einer Einheit verbunden werden. Auch der Umstand, daß dieselbe natürliche Person, die Alleingesellschafter und Geschäftsführer der erworbenen Gesellschaften war, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der erwerbenden Gesellschaft wird, steht der Einstufung des fraglichen Vorgangs als Fusion durch Austausch von Anteilen nicht entgegen.

7 Nach Artikel 11 der Richtlinie 90/434 müssen die zuständigen nationalen Behörden bei der Prüfung, ob der beabsichtigte Vorgang als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat, in jedem Einzelfall eine globale Untersuchung dieses Vorgangs vornehmen. Eine solche Untersuchung muß gerichtlich überprüfbar sein.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder -umgehung auszugehen ist, wenn der beabsichtigte Vorgang nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht. Sie haben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren festzulegen.

Eine generelle Vorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Vorgängen auf der Grundlage von Kriterien wie der Tatsache, daß die erwerbende Gesellschaft selbst ein Unternehmen betreibt oder daß die Unternehmen von zwei Gesellschaften in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht dauerhaft zu einer Einheit verbunden werden, oder dem Umstand, daß dieselbe natürliche Person, die Alleingesellschafter und Geschäftsführer der erworbenen Gesellschaften war, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der erwerbenden Gesellschaft wird, automatisch und unabhängig davon, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, vom Steuervorteil ausgeschlossen werden, ginge jedoch über das zur Verhinderung einer solchen Steuerhinterziehung oder -umgehung Erforderliche hinaus und beeinträchtigte das mit der Richtlinie 90/434 verfolgte Ziel, das gerade darin besteht, wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen zu schaffen und zu verhindern, daß die betreffenden Vorgänge durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden.

8 Der Begriff des vernünftigen wirtschaftlichen Grundes im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 90/434 setzt mehr als das blosse Streben nach einem rein steuerlichen Vorteil wie dem horizontalen steuerlichen Verlustausgleich voraus.
Rechtsgebiete:Richtlinie 90/434/EWG
Vorschriften:Richtlinie 90/434/EWG Art. 177,
Stichworte:EG-Vertrag Art. 177, Richtlinie 90/434 Art. 2 Buchst. d , Richtlinie 90/434 Art. 2 Buchst. h, Richtlinie 90/434 Art. 11, Richtlinie 90/434 Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, 1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der Anwendbarkeit der in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die sich aus einer Anpassung der Behandlung innerstaatlicher Sachverhalte an die Behandlung von Sachverhalten ergibt, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen - Zuständigkeit für diese Auslegung - Beurteilung der genauen Tragweite der im nationalen Recht erfolgten Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht - Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 2 Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434 - Fusion durch Austausch von Anteilen - Begriff - Berücksichtigung der finanziellen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründe der Fusion - Ausschluß, , (Richtlinie 90/434 des Rates, Artikel 2 Buchstaben d und h), , 3 Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434 - Vorgänge, deren Beweggrund die Steuerhinterziehung oder -umgehung ist - Prüfung unter gerichtlicher Kontrolle durch die nationalen Behörden - Möglichkeit für die nationalen Behörden, vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder -umgehung auszugehen - Voraussetzungen und Grenzen, , (Richtlinie 90/434 des Rates, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a), , 4 Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434 - Vorgänge, deren Beweggrund die Steuerhinterziehung oder -umgehung ist - Möglichkeit, bei Vorgängen, die nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder -umgehung auszugehen - Begriff des vernünftigen wirtschaftlichen Grundes - Horizontaler steuerlicher Verlustausgleich zwischen den beteiligten Gesellschaften - Ausschluß, , (Richtlinie 90/434 des Rates, Artikel 11),

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