JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.07.1997, Aktenzeichen: C-219/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 6 Für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist es nicht erforderlich, daß eine Absprache sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat, wie dies die italienische Fassung dieser Vorschrift nahelegt. Diese Fassung kann nämlich nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben, die durch die Verwendung des Wortes "oder" klar zum Ausdruck bringen, daß diese Merkmale nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind. Die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden. 7 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verlangt nicht den Nachweis, daß die darin genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt haben - ein Beweis, der in den meisten Fällen auch nur schwer rechtlich gelingen kann -, sondern nur den Nachweis, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten. Ausserdem sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Praktiken nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten lässt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern. 8 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbussen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. 9 Damit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen verhängt werden können, braucht nur der vorsätzliche Charakter der von dem betreffenden Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen und ihre Schwere festgestellt werden. Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 nennt nämlich zum einen die Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen, damit die Kommission Geldbussen festsetzen kann; zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der Zuwiderhandlung. Zum anderen regelt Unterabsatz 2 dieser Vorschrift die Festsetzung der Höhe der Geldbusse, die von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung abhängt. Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. 10 Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel entsprechende Anwendung findet, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 85, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages - Alternatives Erfordernis eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung - Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beurteilungskriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3 Rechtsmittel - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen die Unternehmen verhängten Geldbussen aus Gründen der Billigkeit - Ausschluß, , 4 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 5 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Anwendbarkeit auf Rechtsmittel, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118), |
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