JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.07.1997, Aktenzeichen: C-190/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Niederlassung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit kann nur dann als Ort der Dienstleistung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern betrachtet werden, wenn sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Folglich erbringt eine in einem Mitgliedstaat ansässige Leasinggesellschaft ihre Dienstleistungen nicht von einer festen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus, wenn sie ihre Tätigkeit unter folgenden Umständen ausübt: Sie vermietet an in dem letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Kunden Personenkraftwagen aufgrund von Leasingverträgen; ihre Kunden werden durch in diesem Mitgliedstaat ansässige unabhängige Vermittler angeworben; die Kunden suchen sich selbst die von ihnen gewünschten Fahrzeuge bei in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vertragshändlern aus; die Leasinggesellschaft erwirbt die Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen sind, und vermietet sie an ihre Kunden aufgrund von Leasingverträgen, die an ihrem Geschäftssitz aufgesetzt und unterzeichnet werden; die Kunden tragen die Kosten für die Wartung und zahlen in dem vorgenannten Mitgliedstaat die Kraftfahrzeugsteuer; die Leasinggesellschaft verfügt aber in diesem Mitgliedstaat weder über ein Büro noch über einen Stellplatz für die Fahrzeuge. |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, |
| Stichworte: | Richtlinie 77/388 Art. 9 Abs. 1, Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Feste Niederlassung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Leasinggesellschaft, die an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Kunden Personenkraftfahrzeuge vermietet, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 1), |
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