JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.07.1997, Aktenzeichen: C-142/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Zweckmässige Methoden zur Bestimmung der Veredelungskosten im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweite Alternative der Verordnung Nr. 2473/86 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr setzen voraus, daß den Umständen des Einzelfalls angemessene Methoden angewendet werden; sie können die Berücksichtigung des Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren, einschließlich des Kaufpreises und der Aufschläge, beinhalten, und zwar auch dann, wenn der Zollsatz für die unveredelte Ware höher als derjenige für das Veredelungserzeugnis ist. Daß sich aufgrund von Zollanomalien für das betroffene Unternehmen ein Zollvorteil ergibt, ist eine der Verordnung Nr. 2473/86 inhärente Gefahr; der vorrangige Zweck dieser Verordnung besteht darin, eine Belastung von zur Veredelung aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit Abgaben zu verhindern, und ihr Artikel 1 lässt gegebenenfalls eine vollständige Befreiung von Eingangsabgaben zu. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Passiver Veredelungsverkehr - Vollständige oder teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben auf Veredelungserzeugnisse - Ermittlung des Wertes der vorübergehend ausgeführten Waren - Zu berücksichtigende Faktoren - Veredelungskosten - Ermittlung durch "zweckmässige Methoden" - Begriff - Bedeutung, , (Verordnung Nr. 2478/86 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2), |
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