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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.06.1999, Aktenzeichen: C-75/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-75/97

Urteil vom 17.06.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gelten Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Ein System, das bestimmten Unternehmen den Vorteil einer erhöhten Ermässigung der Sozialversicherungsbeiträge zugute kommen lässt, entlastet diese von einem Teil ihrer Kosten und verschafft ihnen finanzielle Vorteile, die ihre Wettbewerbsposition verbessern. Solche staatlichen Maßnahmen sind nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages ausgenommen, denn dieser unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen.

2 Eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist die Spezifizität einer staatlichen Maßnahme, also ihr selektiver Charakter. Danach ist eine Maßnahme, die die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch das Wesen und die Struktur dieses Systems gerechtfertigt ist, als Beihilfe anzusehen.

Auch wenn ein Mitgliedstaat seine Absicht erklärt, Maßnahmen, die zunächst auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt sind, später auf seine gesamte Wirtschaft zu erstrecken und ihnen damit allgemeine Geltung zu geben, kann dies der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) nicht entgegenstehen, da diese Maßnahmen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes allein anhand ihrer Wirkungen zu beurteilen sind.

Andernfalls würde der Mitgliedstaat in die Lage versetzt, sich der Beachtung des Gemeinschaftsrechts einfach dadurch zu entziehen, daß er seine Absicht erklärt, die beanstandete Maßnahme in der Zukunft zu verallgemeinern. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Mitgliedstaat Tatsachen anführt, die ein erster Schritt zur Verallgemeinerung der geprüften Maßnahme sein können.

3 Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes davon auszugehen, daß der innergemeinschaftliche Handel von der Beihilfe auch dann beeinflusst wird, wenn das begünstigte Unternehmen selbst nicht im Export tätig ist. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern.

4 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nur der Wiederherstellung der früheren Lage. Daher kann die Rückforderung grundsätzlich nicht als Sanktion angesehen werden.

Die Rückforderung kann auch grundsätzlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die ausser Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stuende.

5 Stellt die Kommission fest, daß eine Beihilfe ohne Anmeldung eingeführt wurde, so kann sie dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzueglich bis zum Abschluß ihrer Überprüfung auszusetzen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Kommission verpflichtet ist, dem betreffenden Mitgliedstaat automatisch aufzugeben, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen. Andernfalls verlöre die gesetzliche Verpflichtung des Mitgliedstaats aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG), beabsichtigte Beihilfemaßnahmen nicht durchzuführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, ihre Bedeutung, und es käme zu einer Vertauschung der Rollen der Mitgliedstaaten und der Kommission.

6 Ist eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) schon gewährt worden, so ist die Kommission nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.

14 Eine absolute Unmöglichkeit des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe angeordnet wird, kann diese Entscheidung nicht ungültig machen, sofern sie erst im Stadium des Vollzugs auftritt. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher und sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung können nämlich keinen Einfluß auf deren Rechtmässigkeit haben. Dagegen wäre eine Entscheidung der Kommission ungültig, mit der sie dem Adressaten eine Verpflichtung auferlegte, deren Erfuellung von Anfang an objektiv und absolut unmöglich wäre.
Rechtsgebiete:Entscheidung 97/239/EG
Vorschriften:Entscheidung 97/239/EG,
Stichworte:1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermässigungen der Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Unternehmen - Einschluß - Maßnahmen mit sozialem Charakter - Ohne Einfluß, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]), , 2 Staatliche Beihilfen - Begriff - Spezifischer Charakter der staatlichen Maßnahme - Teilweise Freistellung von Soziallasten - Einschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]), , 3 Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beurteilungskriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]), , 4 Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Aufhebung angeordnet wird - Daraus folgende Rückforderungspflicht - Wiederherstellung der früheren Lage, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]), , 5 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterbliebene Anmeldung - Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission - Keine Verpflichtung der Kommission, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, die Aussetzung der Beihilfezahlung anzuordnen, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]), , 6 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird - Begründungspflicht - Tragweite, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]), , 7 Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Rechtmässigkeit - Voraussetzungen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung - Im Stadium der Durchführung auftretende Unmöglichkeit - Ohne Einfluß - Im Stadium des Erlasses auftretende Unmöglichkeit - Rechtswidrigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]),

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