JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.06.1999, Aktenzeichen: C-336/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Erreichung des mit der Richtlinie 82/501 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten durch die dort vorgesehenen Maßnahmen verfolgten Zieles, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, würde stark gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 dieser Richtlinie weiter darauf beschränken könnten, für die Umgebung der Betriebe, die eine mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, und die Durchführung der Inspektionen und anderen Kontrollmaßnahmen nach Art der betreffenden Tätigkeit zuständige Behörden zu errichten oder zu benennen, ohne dafür zu sorgen, daß diese Pläne tatsächlich ausgearbeitet und die Inspektionen tatsächlich durchgeführt werden. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 82/501/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 82/501/EWG Art. 7 Abs. 1, Richtlinie 82/501/EWG Art. 7 Abs., |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten - Richtlinie 82/501 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die für die Ausarbeitung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für die Umgebung des Betriebes und für die Durchführung von Inspektionen oder anderen Kontrollmaßnahmen zuständigen Behörden zu errichten oder zu benennen - Umfang, , (Richtlinie 82/501 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2), |
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